Im Sinne dieses Gesetzes
2. |
ist Verordnung der Europäischen Union
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3. |
ist Verbrauchskennzeichnung die Kennzeichnung von Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels einheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise; |
4. |
sind sonstige Produktinformationen Materialien, wie Datenblätter, Aushänge am Verkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder zusätzliche Angaben enthalten; |
5. |
sind zusätzliche Angaben weitere Angaben über die Leistung und die Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder die für die Beurteilung des Verbrauchers von Nutzen sind und auf messbaren Daten beruhen; |
6. |
sind sonstige Werbeinformationen
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7. |
gilt als Wirtschaftsakteur der Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, deren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter, der Importeur und der Händler von Produkten; |
8. |
gilt als Lieferant der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Importeur, der das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in Ermangelung dessen gilt als Lieferant jede natürliche oder juristische Person, die das energieverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Verkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; |
9. |
ist Hersteller des Kraftfahrzeugs der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter; |
10. |
ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen; |
11. |
ist Importeur jede in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in Verkehr bringt; |
12. |
ist Händler
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