Im Sinne dieser Verordnung
1. |
sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist; |
2. |
gilt als Lieferant jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; |
3. |
ist Händler jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; |
4. |
ist Inbetriebnahme die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt[1] [Bis 03.03.2021: die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck]; |
6. |
sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht; |
8. |
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen; |
10. |
ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer. |
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