Im Sinne dieser Verordnung

 

1.

sind energieverbrauchsrelevante Produkte

Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist;

 

2.

gilt als Lieferant

jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

 

3.

ist Händler

jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen;

 

4.

ist Inbetriebnahme

die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt[1] [Bis 03.03.2021: die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck];

 

5.

ist Datenblatt

ein einheitliches Dokument, das Angaben über ein Produkt in gedruckter oder in elektronischer Form enthält[2] [Bis 03.03.2021: eine einheitliche Zusammenstellung von Angaben über ein bestimmtes Produkt];

 

6.

sind andere wichtige Ressourcen

Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

 

7.

sind technische Werbeschriften

Schriften, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind und die zur Vermarktung verwendet werden, insbesondere technische Handbücher oder Broschüren, die entweder gedruckt vorliegen oder online abrufbar sind;

 

8.

sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;

 

9.

sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie

Auswirkungen von Produkten, die selbst keine Energie verbrauchen, jedoch während des Gebrauchs zur Änderung des Energieverbrauchs [3] [Bis 03.03.2021: Einsparung von Energie ] beitragen;

 

10.

ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 04.03.2021.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 04.03.2021.
[3] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung. Anzuwenden ab 04.03.2021.

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