§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
gebrauchte Produkte, |
2. |
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung, |
3. |
Reifen, |
5. |
Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. |
sind energieverbrauchsrelevante Produkte Gegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist; |
2. |
gilt als Lieferant jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; |
3. |
ist Händler jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen; |
4. |
ist Inbetriebnahme die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts auf dem Unionsmarkt[1] [Bis 03.03.2021: die erstmalige Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtigten Zweck]; |
6. |
sind andere wichtige Ressourcen Wasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen, das oder die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht; |
8. |
sind unmittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie Auswirkungen von Produkten, die während des Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen; |
10. |
ist Anzeigemechanismus jeder Bildschirm, einschließlich eines Touchscreens, oder jede sonstige Bildtechnologie zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer. |
§ 3 Kennzeichnungspflicht
(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.
(3) 1Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. 2Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.
§ 4 Etiketten, Datenblätter
(1) 1Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind. 2Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen
1. |
Etiketten nach Maßgabe der Anforderungen nach
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2. |
Datenblätter nach Maßgabe der Anforderungen nach
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