Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b ein Etikett oder ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
2. |
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
3. |
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine Produktbroschüre aufnimmt, |
4. |
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 ein Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
5. |
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt, |
6. |
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 ein Etikett verdeckt, |
7. |
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 1 eine Lampe ausstellt, |
8.[1]
8. |
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die Originalverpackung enthalten ist, |
8.[2] [Bis 03.03.2021: 9.] |
entgegen § 4 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen ausgewiesen werden, |
9.[3] [Bis 03.03.2021: 10.] |
entgegen § 4 Absatz 6 ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält, |
10.[4] [Bis 03.03.2021: 11.] |
entgegen § 4a Satz 3 oder § 4b Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett zur Verfügung steht, |
11.[5] [Bis 03.03.2021: 12.] |
entgegen § 4b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Nummer 6, 7 oder 8 ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitliefert, |
12.[6] [Bis 03.03.2021: 13.] |
entgegen § 5 Absatz 1 einem Interessenten eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, |
13.[7] [Bis 03.03.2021: 14.] |
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein elektronisches Etikett oder ein elektronisches Datenblatt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig darstellt, |
14.[8] [Bis 03.03.2021: 15.] |
entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
15.[9] [Bis 03.03.2021: 16.] |
entgegen § 6a Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Hinweis gegeben wird, |
16.[10] [Bis 03.03.2021: 17.] |
entgegen § 6b Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt oder ein dort genannter Hinweis gegeben wird, oder |
17.[11] [Bis 03.03.2021: 18.] |
entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet. |
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