Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben nach § 77 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig.

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