3.1 Gefahren
Eine charakteristische Gefährdung in engen Räumen besteht durch auftretende Gefahrstoffe, aber auch durch Stoffe, die keine gefährlichen Eigenschaften i. S. der Gefahrstoffverordnung besitzen, aber dennoch gefährlich werden können. Gefährliche Stoffe können sein:
- Behälterinhalt, z. B. Schüttgut, in dem man versinken kann,
- Anhaftungen des Behälterinhaltes an Behälterwänden,
- zum Spülen verwendete Gase,
- Arbeitsstoffe, wie Reinigungsmittel, Anstrichstoffe, Klebstoffe,
- biologisch entstandene Stoffe, z. B. durch Fäulnis,
- durch die Arbeiten selbst entstehende Stoffe (z. B. Schleifstaub, Schweißrauche oder nitrose Gase), wie sie bei Verwendung großer Flammen entstehen können,
- durch undichte oder unverschlossene Öffnungen eindringende Stoffe.
Die von den Stoffen ausgehenden Gefahren sind bedingt durch:
- Überschreiten der unteren Explosionsgrenze von Gasen, Dämpfen oder Stäuben,
- Erreichen gesundheitsgefährlicher Konzentrationen von Gasen, Dämpfen oder Stäuben,
- Sauerstoffüberschuss, der brandfördernd wirkt,
- sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche oder reizende Eigenschaften von Stoffen, die durch die Haut aufgenommen, eingeatmet oder berührt werden können,
- zu hohe oder zu niedrige Temperaturen,
- die Möglichkeit, in den Stoffen zu versinken (Silos).
Außerdem können vorhandene oder entstehende Stoffe indirekt auf die beschäftigten Personen wirken, wenn der in der Atemluft vorhandene Sauerstoff verdrängt wird und dadurch Sauerstoffmangel entsteht. Sauerstoffmangel kann auch durch Inertisierungsvorgänge, Verdrängungsvorgänge oder mangelnde Lüftung entstehen.
3.2 Schutzmaßnahmen
3.2.1 Abtrennen
Um zu verhindern, dass während der Arbeiten Stoffe in gefährlicher Konzentration oder mit gefährlichen Temperaturen einströmen, müssen vor Beginn der Arbeiten die Verbindungen mit anderen Räumen, Leitungen oder Behältern, durch die solche Stoffe eindringen können, wirksam unterbrochen werden. Dabei genügt die Absperrung mit einfachen Hähnen, Schiebern und Ventilen im Allgemeinen nicht (es sei denn, Gefahren sind auch bei Undichtigkeiten nicht zu erwarten).
Unterbrechen von Leitungen
Die Leitungen müssen z. B. durch Herausnehmen von Rohrstücken (Abb. 1) oder Lösen von Flanschverbindungen unterbrochen werden. Bei kurzzeitigen Arbeiten kann die Unterbrechung auch durch zwei hintereinander liegende Absperreinrichtungen (Abb. 2) erfolgen, die dann entsprechend gegen unbefugte Benutzung gesichert werden müssen.
In Einzelfällen, z. B. bei großen, schweren Leitungen, kann die Unterbrechung auch durch Einsetzen von geeigneten Steckscheiben (Abb. 3) oder Blindlinsen erfolgen, bei deren Verwendung die Dichtheit während der Arbeiten im engen Raum überwacht werden muss.
Abb. 1: Abtrennen der Behälter (Entfernen von Zwischenstücken und Setzen von Blindflanschen), vorher – nachher
Abb. 2: Zwei Absperreinrichtungen mit Zwischenentspannung
Abb. 3: Abtrennung mittels Steckscheibe
In Ausnahmefällen kann eine wirksame Unterbrechung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich sein, z. B. bei Rohrleitungen in Abwasseranlagen. Das Arbeiten in solchen Räumen ist nur dann zulässig, wenn die Gefährdung der Beschäftigten durch Lüftung, persönliche Schutzausrüstungen und weitere Maßnahmen ausreichend beseitigt ist.
Druckgasflaschen
Das Einbringen von Druckgasflaschen bei Arbeiten in engen Räumen ist nicht zulässig!
3.2.2 Entleeren und Reinigen
Vor Beginn der Arbeiten müssen die engen Räume zu entleert und von Rückständen befreit werden. Während der Entleerung dürfen sich keine Personen im engen Raum aufhalten. Die Entleerung kann durch Ablassen, Absaugen, Abpumpen oder Abziehen erfolgen. Anschließend wird eine gründliche Reinigung durchgeführt. Auf das Entleeren und Reinigen kann verzichtet werden, wenn von dem Füllgut keine Gefahren ausgehen oder die vom Füllgut ausgehenden Gefahren aus betriebstechnischen Gründen nicht beseitigt werden können und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen sind. Gefährdungen, die sich nicht beseitigen lassen, können z. B. sein:
- Anbackungen an Behälterwandungen, die sich nicht von außen entfernen lassen und die Gefahrstoffe enthalten (z. B. in Polymerisationskesseln),
- zur Entleerung bzw. Reinigung verwendete Stoffe, z. B. Spülgase oder -flüssigkeiten sowie Reinigungsmittel.
Entleeren
Es muss gewährleistet sein, dass im Zuge des Entleerens Stoffe, Zubereitungen oder Rückstände gefahrlos gelagert, abgeleitet oder entfernt werden!
Als Reinigungsmaßnahmen können Ausspülen, Ausdämpfen oder mechanisches Reinigen zur Anwendung kommen.
Beim Ausspülen (vorzugsweise mit Wasser) sind die durch das Gewicht auftretenden Beanspruchungen auf die Konstruktion zu beachten.
Reinigungsmittel
Nur wenn mit Wasser der gewünschte Reinigungseffekt nicht zu erreichen ist, dürfen lösemittelhaltige Reinigungsmittel verwendet werden. Dabei ist auf eine Beseitigung der Gefährdungen durch das Reinigungsmittel selbst zu achten.
Beim Ausdämpfen muss auf die Gefahren durch heiße Dampfzuleitungen und Schwaden geachtet werden.
Die mechanische Reinigung erfordert i. d. R. das Betreten des engen Raumes. Rei...