Zusammenfassung
Als enge Räume werden allseits, überwiegend oder teilweise von festen Wandungen umgebene Bereiche angesehen, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial hinausgehen. Neben den erhöhten Unfallgefahren bei Tätigkeiten in engen Räumen bringen die ungünstigen Arbeitsbedingungen auch gesundheitliche Belastungen mit sich, die zu Erkrankungen führen können. Wesentlich für sicheres Arbeiten in engen Räumen ist die Ermittlung der konkreten Gefährdungen und der entsprechenden Schutzmaßnahmen durch die Gefährdungsbeurteilung. Dieser Beitrag stellt die Gefahren und entsprechenden Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in engen Räumen dar. Weitere Einzelheiten sind den entsprechenden Vorschriften und Regeln zu entnehmen.
1 Definition "Enge Räume"
Bei der Betrachtung, ob es sich um einen "engen Raum" handelt, sollte nicht nur die Raumgröße herangezogen werden, sondern es ist immer auch die besondere Gefährdung zu berücksichtigen. So sind z. B. Besenkammern oder Tresorräume bei üblicher Nutzung nicht als enge Räume i. S. der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften anzusehen.
Enge Räume sind insbesondere:
- Behälter,
- Kessel,
- Hohlräume in Bauwerken und Maschinen,
- Apparate,
- Stollen,
- Rohrleitungen,
- Gruben, Schächte, Kanäle,
- Naben, Rotorblätter und Spinner von Windenergieanlagen.
Enge Räume können außerdem durch Unterteilung von größeren Räumen entstehen, z. B. beim Zusammenbau von Teilen. Selbst Bereiche im Freien können Merkmale enger Räume aufweisen, z. B. Raumenge in Rohrbrücken.
Eine abschließende Aufzählung, welche Bereiche als enge Räume angesehen werden können, ist nicht möglich. Letztendlich ist die begrenzte Raumgröße unter Berücksichtigung der erhöhten Gefährdung, insbesondere hinsichtlich geringem Luftvolumen und elektrischer Gefährdung, bei der Einordnung von entscheidender Bedeutung.
Eine erhöhte elektrische Gefährdung liegt z. B. dann vor, wenn elektrisches Gerät eingebracht und betrieben wird und gegenüberliegende elektrisch leitfähige Teile (z. B. Wände, Böden, Rohre oder Roste) gleichzeitig berührt werden können oder aufrechtes Stehen unmöglich ist. In den VDE-Bestimmungen ist der Begriff "enge Räume" ersetzt durch "begrenzter leitfähiger Raum"(s. VDE 0100 Teil 706). Bei dieser Definition ist der zwangsläufige bzw. großflächige Kontakt mit einer leitfähigen Umgebung entscheidend.
Arbeiten in engen Räumen sind Tätigkeiten, bei denen sich Personen in engen Räumen aufhalten, z. B.:
- Instandhaltungsarbeiten wie Instandsetzungsarbeiten, z. B. Ausbessern und Austauschen, Wartungsarbeiten (z. B. Konservieren, Schmieren oder Nachstellen),
- Inspektionsarbeiten,
- Reinigungsarbeiten, einschließlich Restmengenbeseitigung,
- Änderungsarbeiten,
- Tätigkeiten bei Fertigungsprozessen,
- Störungsbeseitigung,
- Feuerfestbau.
Das Aufhalten schließt ein:
- Betreten,
- Befahren,
- Einfahren,
- Einsteigen,
- Hineinbeugen.
Besondere Unfallschwerpunkte sind festzustellen u. a. bei Reinigungsarbeiten, Oberflächenbehandlungen, Schweiß- und Schneidarbeiten und Klebearbeiten.
Raumgröße und erhöhte Gefährdung
Sowohl die begrenzte Raumgröße als auch die erhöhte Gefährdung sind von entscheidender Bedeutung!
2 Gefahren und Schutzmaßnahmen (allgemein)
2.1 Gefährdungen
Gefahren in engen Räumen können entstehen durch:
- Stoffe und Zubereitungen,
- Heiz- und Kühleinrichtungen,
- Sauerstoffmangel oder -überschuss,
- aufgeheizte oder gekühlte Raumteile,
- betriebsmäßig unter Spannung stehende elektrische Anlagen,
- unter Spannung stehende elektrische Betriebsmittel (z. B. durch defekte Leitungen),
- ionisierende Strahlung und Laserstrahlung,
- sich schließende oder öffnende Armaturen,
- begrenzte Bewegungsfreiheit (Unfallgefahr),
- Glätte,
- Einbauten.
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen sind gefährliche Arbeiten nach § 8 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" sowie DGUV-R 100-001 und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Tab. 1 stellt mögliche Gefährdungen dar. Die individuell zu erstellende Gefährdungsbeurteilung soll die tatsächlichen Gefährdungen (und Schutzmaßnahmen) für die aktuell durchzuführende Tätigkeit aufzeigen.