Aushubarbeiten greifen in den statischen Gleichgewichtszustand des Bodens ein. Durch den Aushub freigelegte Erdwände können einstürzen und müssen daher durch Abböschen oder Verbauen gesichert werden.
Die auf die Standsicherheit der Baugruben- und Grabenwände einwirkenden Faktoren sind zu berücksichtigen, z. B.
- der vorhandene Erddruck,
- Nachbarbebauung,
- seitliche Auflasten, z. B. Schüttgüter, gelagertes Material, Aushub, Baugeräte,
- der anstehende Boden und das unterschiedliche Verhalten bindiger Böden (z. B. Lehm, Mergel, Ton) und nicht bindiger Böden (z. B. Mutterboden, Kies, Sand),
- Störungen im Boden durch alte Auffüllungen, Fundamentreste oder Leitungen,
- Wasserverhältnisse im Boden,
- Witterungseinflüsse (Regen, Frost, Tauwetter),
- Erschütterungen durch Straßen- und Schienenverkehr und Baumaschinen.
Neben der Sicherung von Erdwänden gegen Einsturz muss auch gewährleistet werden, dass Erdbaumaschinen bei der Arbeit nicht abstürzen, umstürzen, abrutschen oder einbrechen.
4.1 Querende Leitungen, Freileitungen
4.1.1 Vorhandene Leitungen im Aushubbereich
Bevor Aushubarbeiten beginnen können, sind von den verschiedenen Betreibern der Versorgungsleitungen, Rohre etc. Auskünfte (z. B. Pläne) einzuholen, aus denen deren Lage, Tiefe und Dimension zu entnehmen sind.
Gemeinsam mit dem Medienträger sind Sicherungsmaßnahmen zu besprechen. Ggf. müssen Leitungen umverlegt werden, da sie mit neu geplanten Leitungen oder baulichen Anlagen lagemäßig nicht vereinbar sind.
Kabelsuchschachtungen
In den meisten Fällen ist es unentbehrlich, Suchschachtungen per Hand vorzunehmen, um Klarheit über die tatsächliche Position von Leitungen zu erzielen. Es gilt, Schäden durch maschinellen Einsatz zu vermeiden (z. B. Ausfall der Stromversorgung durch gekappte Kabel, Explosionsgefahr durch beschädigte Gasleitungen). Die Leitungen sind vorsichtig freizulegen und ggf. in ihrer Lage zu befestigen oder zu unterfangen.
Werden dennoch Leitungen beschädigt, so ist unverzüglich der Versorgungsträger zu verständigen. Die Arbeiten sind bis auf Weiteres einzustellen.
4.1.2 Arbeiten unter elektrischen Freileitungen
Soweit es möglich ist, müssen vorhandene elektrische Freileitungen freigeschaltet oder außerhalb des Baustellengeländes verlegt werden. Ist dies nicht möglich, ist der Zugang zu diesen Bereichen durch Absperrungen und Hinweisschilder zu verhindern.
Sind Arbeiten unterhalb in Betrieb befindlicher elektrischer Freileitungen unumgänglich, müssen ausreichende Schutzabstände eingehalten werden, um einen Stromübertritt zu vermeiden. Ausschwingungen der Freileitungen bei Wind sind zu berücksichtigen, ebenso Arbeitsbewegungen der Baumaschinen, z. B. die Auslegerstellungen. Mit dem Betreiber der Leitungen sind Sicherheitsmaßnahmen abzustimmen.
Schutzabstände zu Freileitungen
Zu elektrischen Freileitungen sind vom äußersten Punkt der Baumaschine folgende Schutzabstände einzuhalten:
- bis 1 kV: 1,0 m,
- 1 bis 110 kV: 3,0 m,
- 110 bis 220 kV: 4,0 m,
- 220 bis 380 kV: 5,0 m,
- bei unbekannter Nennspannung: 5,0 m.
4.2 Sicherung von Erdwänden
Baugruben und Gräben dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Erdwände durch Abböschen oder Verbau gegeben ist. Am Rand von Baugruben und Gräben muss ein Schutzstreifen mit einer Breite von mind. 0,60 m freigehalten werden.
Baugruben und Gräben mit einer Tiefe von mehr als 1,25 m sind abzuböschen oder zu verbauen. Die Entscheidung, ob abgeböscht oder verbaut wird, hängt u. a. ab von
- den Platzverhältnissen (Aushubtiefe, vorhandene Baufeldbreiten, Abmessungen der zu erstellenden baulichen Anlage, erforderliche Arbeitsraumbreiten),
- der anstehenden Bodenart,
- den Grundwasserverhältnissen,
- dem Abstand zu Nachbarbebauung und Straßenverkehr,
- Leitungen und Hindernissen im Baugrund.
4.2.1 Sicherung durch Abböschen
Beim Herstellen von Böschungen dürfen ohne gesonderten rechnerischen Nachweis der Standsicherheit folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
- bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden 45°,
- bei steifen oder halbfesten bindigen Böden 60°,
- bei Fels 80°.
Baumaschinen, Baugeräte und Fahrzeuge müssen einen Sicherheitsabstand von der Außenkante ihrer Aufstandsfläche bis zur Böschungskante einhalten. Er beträgt
- mind. 1,00 m für Fahrzeuge, die die zulässigen Achslasten nach § 34 Abs. 4 StVZO einhalten, und für Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht;
- mind. 2,00 m für Fahrzeuge, die die zulässigen Achslasten nach § 34 Abs. 4 StVZO überschreiten, und für Baugeräte über 12 t bis max. 40 t Gesamtgewicht.
4.2.2 Sicherung durch Verbau
Für Gräben und kleinformatige Baugruben werden üblicherweise eingesetzt:
- waagerechter Verbau,
- senkrechter Verbau und
- Grabenverbaugeräte.
Haben Baugruben größere Abmessungen oder zusätzliche Anforderungen hinsichtlich steifenfreier Räume, Wasserdichtheit und geringer Verformbarkeit der Baugrubenwand oder liegen schwierige Boden- und Wasserverhältnisse an, so kommen Verfahren des Spezialtiefbaus zur Anwendung:
- Trägerbohlwände,
- Spundwände,
- Schlitzwände,
- Pfahlwände,
- Spritzbetonsicherung,
- Verfestigung des Bodens durch Injektionen, Düsenstrahlverfahren oder Vereisung.
Regelmäßige Prüfung
Der Verbau muss im eingebauten Zustand regelmäßig geprüft, ggf. instand gesetzt und verstärkt werden. Zusätzlich ist ...