Im Unglücksfall müssen Kollegen die Zeit bis zur Ankunft des Rettungswagens mit Erste-Hilfe-Maßnahmen überbrücken und bedrohliche Gesundheitsgefahren abwenden. Die Arbeit als Ersthelfer setzt spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, die nur in entsprechenden Unterweisungen erworben werden können:
- Erste-Hilfe-Grundlehrgang mit 9 Unterrichtseinheiten . An ihm nehmen Mitarbeiter teil, die künftig als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden sollen.
Erste-Hilfe-Training als Wiederholungsschulung für Teilnehmer des Grundlehrganges. Es umfasst ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten und muss spätestens 2 Jahre nach dem Grund- oder letzten Wiederholungslehrgang absolviert werden. Wird die 2-Jahresfrist überschritten, ist eine erneute Teilnahme am Grundlehrgang erforderlich.
Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder mit 9 Unterrichtseinheiten. Dieser Kurs richtet sich speziell an (künftige) Ersthelfer in Grundschulen und Kitas sowie an alle Personen, die ihre Kenntnisse in Erster Hilfe speziell auf Kinder ausgerichtet auffrischen möchten.
Nach der Lehrgangsteilnahme erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung.
2.1.10.1 Schulung der Ersthelfer
Die Schulung der Ersthelfer muss durch eine von den Berufsgenossenschaften anerkannte Ausbildungseinrichtung erfolgen. I. d. R. sind das die etablierten Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter Unfallhilfe, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft).
Der Unternehmer kann die Erste-Hilfe-Schulung auch von privaten Anbietern durchführen lassen. Dazu muss nach § 26 Abs. 2 i. V. mit Anlage 2 DGUV-V 1 das ausbildende Unternehmen von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt worden sein. Ohne diese Zulassung des Unfallversicherungsträgers ist die Aus- und Weiterbildung der betrieblichen Teilnehmer durch private Schulungseinrichtungen nicht erlaubt. Aktuelle Listen der ausbildungsberechtigten Stellen sind im Internet unter www.bg-qseh.de veröffentlicht.
Ausbildende Stelle kann aber auch ein von der Berufsgenossenschaft zugelassener Betriebsarzt oder anderer Arzt sein.
2.1.10.2 Erforderliche Anzahl der Ersthelfer und Betriebssanitäter
Ob ein Arbeitgeber Ersthelfer oder Betriebssanitäter und in welcher Zahl zur Verfügung stellen muss, hängt von der Art des Unternehmens und der Zahl der dort tätigen Mitarbeiter ab (Tab. 3).
Ersthelfer |
Betriebssanitäter |
- 2–20 Arbeitnehmer: ein Ersthelfer
ab 21 Arbeitnehmer:
- gewerbliche Betriebe: mind. 10 % der Mitarbeiter
- Verwaltungs- und Handelsbetriebe: mind. 5 % der Mitarbeiter
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mindestens ein Betriebssanitäter
in Betrieben mit
- mehr als 1.500 anwesenden Beschäftigten
- mehr als 250 anwesenden Beschäftigten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordern
- auf Baustellen mit mehr als 100 anwesenden Arbeitnehmern
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Tab. 3: Anzahl der Ersthelfer und Betriebssanitäter (§§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention")
Ab 21 Arbeitnehmern kann von der Zahl der Ersthelfer im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.