Auch für die Durchführung von Produktrückrufen gibt es neue Vorgaben. Bisher galt es, die folgenden Aspekte beim Rückruf eines gefährlichen Produktes zu beachten:

  • unverzügliche Korrekturmaßnahme (z. B. Rückruf oder Warnung),
  • unverzügliche Information der Verbraucher,
  • unverzügliche Unterrichtung der Marktüberwachungsbehörde.[1]

Mit der neuen EU-Verordnung wurden die Vorgaben für die Durchführung eines Rückrufes präzisiert:

  • Der entsprechende Rückrufhinweis muss in der/den Sprache/n des Mitgliedsstaates/der Mitgliedsstaaten verfügbar sein, in dem/denen das Produkt in Verkehr gebracht wurde.
  • Der Rückrufhinweis muss leicht verständlich sein, die Überschrift "Rückruf zur Produktsicherheit" eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produktes einschließlich einer Abbildung, des Namens und der Marke des Produktes sowie Angaben dazu enthalten, wann und wo das Produkt verkauft wurde.

Bestimmte Elemente dürfen nicht mehr verwendet werden, dazu gehören die Bezeichnungen "freiwillig", "vorsorglich", "im Ermessen", "in seltenen/spezifischen Situationen" sowie der Hinweis, dass "bislang noch keine Unfälle gemeldet wurden".

Wenn ein Wirtschaftsakteur einen Produktrückruf einleitet, muss dem Verbraucher eine effektive, kostenfreie und zeitnahe Abhilfemaßnahme angeboten werden. Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens 2 der folgenden Abhilfemaßnahmen:

  • Reparatur des zurückgerufenen Produktes,
  • Ersatz des zurückgerufenen Produktes durch ein sicheres Produkt desselben Typs (mit identischem Wert und identischer Qualität),
  • angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produktes, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem gezahlten Preis entspricht.

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