Entscheidungsstichwort (Thema)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Richtlinie 89/391/EWG. Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a. Pflicht des Arbeitgebers, über Dokumente zu verfügen, die eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit enthalten”. Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 249 EG) sowie aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) verstoßen hat, dass sie nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, BGBl. 1996 I S. 1246) Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht befreit, über Dokumente zu verfügen, die die Ergebnisse einer Evaluierung der Gefahren enthalten
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Bundesrepublik Deutschland |
Tenor
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass die von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorgesehene Pflicht, über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit zu verfügen, unter allen Umständen für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 249 EG) sowie aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (BGBl. 1996 I S. 1246, im Folgenden: ArbSchG) Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht befreit, über Dokumente zu verfügen, die die Ergebnisse einer Evaluierung der Gefahren enthalten.
Die Gemeinschaftsregelung
2 Wie sich aus ihrem Artikel 1 Absatz 2 ergibt, enthält die Richtlinie allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung und die ausgewogene Beteiligung der Arbeitnehmer sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.
3 Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber „je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebes” zur „Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer”. Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm angewandten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten und in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes einbezogen werden.
4 Artikel 9 der Richtlinie („Sonstige Pflichten des Arbeitgebers”) sieht in Absatz 1 Buchstabe a vor:
„Der Arbeitgeber muss
a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen.”
5 Artikel 10 der Richtlinie („Unterrichtung der Arbeitnehmer”) bestimmt in Absatz 3:
„Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Zugang haben
a) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Evaluierung der Ge...