Begriff

Evakuierungsübungen (auch Räumungsübungen) tragen dazu bei, dass die Nutzer von Gebäuden oder Anlagen in der Lage sind, diese im Brandfall oder bei anderen Notlagen sicher und zügig zu verlassen. Wichtiges Ziel ist außerdem, dass die Evakuierung so strukturiert abläuft, dass nach Möglichkeit die Vollständigkeit eindeutig festgestellt und so die risikoreiche Suche nach vermissten Personen vermieden wird. Evakuierungsübungen sind, wenn sie im realen Betrieb ablaufen, mit einer unvermeidlichen Betriebsstörung verbunden und können auch zu Unfall- und Haftungsrisiken führen. Sie müssen daher sorgfältig geplant und sinnvoll durchgeführt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Evakuierungsübungen werden für bestimmte Gebäude baurechtlich vorgeschrieben, wenn es aufgrund der Art des Gebäudes (z. B. Größe, bauliche Besonderheiten) oder Art der Nutzung erforderlich ist, z. B. bei Schulen, Verkaufs- und Versammlungsstätten, Pflegeeinrichtungen.

Außerdem verpflichtet § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, Beschäftigte regelmäßig im Verhalten im Notfall zu unterweisen und zu trainieren. Abschn. 11 Abs. 2 ASR A2.3 verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine möglichst jährliche Begehung der Fluchtwege sowie auf durchzuführende Evakuierungsübungen bei Bestehen von Flucht- und Rettungsplänen.

Konkrete Vorgaben und Arbeitshilfen finden sich in DGUV-I 205-033 "Alarmierung und Evakuierung".

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