Der Datenschutz ist eine weitere rechtliche Herausforderung, deren endgültige Lösung noch aussteht. Das betrifft allerdings ausschließlich die aktiven Exoskelette. Diese sammeln nämlich große Mengen an Daten und verarbeiten sie: einerseits Daten ihrer Umwelt (z. B. die exakte GPS-Position oder Distanz zu Hindernissen) und andererseits die Daten der Anwender (Körpergröße, Herzschlagfrequenz, Stimmbefehle etc.). Der Arbeitgeber kann somit neben den herkömmlichen Personaldaten zahlreiche weitere Daten über seine Belegschaft erhalten, mit deren Hilfe moderne Big-Data-Analysen aussagekräftige Erkenntnisse über die kollektiven und individuellen Arbeitsleistungen der Beschäftigten generieren können.

Das Datenschutzgesetz sieht als wichtigstes Instrument zur Abwehr von Datenmissbrauch durch den Arbeitgeber die Einwilligung des Arbeitnehmers vor. An diese Einwilligung knüpft der Gesetzgeber mittels des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 25 BDSG) hohe Anforderungen, damit die Entscheidung des einzelnen Mitarbeiters auch wirklich als autonom und nicht durch den Arbeitgeber beeinflusst anzusehen ist. Ob der Beschäftigte der Verwertung seiner (Gesundheits-)Daten durch das aktive Exoskelett zustimmt, sollte laut Experten daher einer detaillierten Einzelfallanalyse unterzogen werden.

Fest steht aber: Das Recht des Beschäftigten, seine Einwilligung zu widerrufen, kann für den Arbeitgeber unwägbare betriebswirtschaftliche Folgen haben. Viel wird daher davon abhängen, zu welchem Zweck der Arbeitgeber Exoskelette einführt, ob allein aus Gründen der Produktionssteigerung, aus Gesundheitsschutzgründen oder aufgrund beider Faktoren (Verbundzweck). Je mehr ein aktives Exoskelett den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stärkt, desto besser kann der Arbeitgeber sich rechtfertigen, Beschäftigtendaten zu sammeln. Ist es unklar, ob im Einzelfall Arbeitgeber- oder Beschäftigteninteressen überwiegen, sieht der Gesetzgeber im Regelfall einen Vorrang der unternehmerischen Interessen vor der informationellen Selbstbestimmung des Beschäftigten vor.

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