Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann, hat der Arbeitgeber zu beurteilen:

  • die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
  • die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
  • das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

Die Ergebnisse der Beurteilung und die ergriffenen Maßnahmen sind in dem Explosionsschutzdokument festzuhalten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge