Beim Kontakt mit Biostoffen gilt die Grundpflicht der Expositionsvermeidung bzw. der Expositionsverringerung. Es wird unterschieden zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Ein Kriterium für eine gezielte Tätigkeit ist, dass die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. In der Gefährdungsbeurteilung sind Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition wesentlich für die Beurteilung. Die Kontrolle der Arbeitsplätze auf mögliche Kontaminationen und die Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

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