Die StrlSchV misst der Fachkunde im Strahlenschutz eine hohe Bedeutung bei. Als Grundsatz gilt, dass bei jedem genehmigungspflichtigen Umgang eine fachkundige Person benannt werden muss. Fachkunde wird zunächst ausnahmslos von Strahlenschutzbeauftragten verlangt. Wenn der Strahlenschutzverantwortliche, aus welchen Gründen auch immer, keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt, dann muss er selbst die Fachkunde besitzen. Darüber hinaus fordert die StrlSchV die Fachkunde u. a. bei:

  • Medizinphysik-Experten,
  • Ärzten, die die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung leiten,
  • medizinisch-technischen Assistenten, wenn sie bei dieser Anwendung mitwirken,
  • ermächtigten Ärzten,
  • Aufsichtspersonen von Auszubildenden, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen,
  • technischem Personal beim Betrieb von anzeigepflichtigen Röntgenanlagen oder Störstrahlern,
  • anzeigebedürftigem Betrieb von Raumfahrzeugen,
  • aber auch bei Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität.

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