Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Zusammenfassung
Fahrzeughebebühnen dienen in Werkstätten zum Anheben von Fahrzeugen, um an der Fahrzeugseite oder -unterseite Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.
Grundlegend sind Kap. 2.10 der DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", DGUV-R 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung", DGUV-I 208-015 "Fahrzeughebebühnen", DGUV-I 208-040 "Beschaffen und Betreiben von Fahrzeughebebühnen", DGUV-I 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung", DGUV-G 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" und DGUV-G 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen" sowie BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 047 "Arbeiten mit Fahrzeughebebühnen".
1 Unfälle
Die häufigsten Unfallursachen bei Fahrzeughebebühnen sind:
- Abstürzen des angehobenen Fahrzeugs durch verschlissene Tragarme, unwirksame Gelenkarmsicherungen, abgenutzte Gummiauflagen der Aufnahmeteller, die Verwendung ungeeigneter Aufnahmepunkte am Fahrzeug oder Arbeiten mit großem Kraftaufwand (z. B. Lösen von Schrauben),
- unbeabsichtigtes Absenken der Hebebühne durch zu geringe Ölmenge oder Undichtigkeit im Hydrauliksystem,
- Quetschen zwischen Teilen der Hebebühne oder des Fahrzeugs und dem Fußboden.
2 Kennzeichnung und Bedienung
An Fahrzeughebebühnen muss die Tragfähigkeit gut leserlich angebracht sein. Sofern die Tragfähigkeit von der Lastverteilung abhängt, muss auch diese an der Bühne angebracht sein.
Grundsätzlich dürfen gemäß DGUV-I 208-015 "Fahrzeughebebühnen" nur Personen eine Fahrzeughebebühne selbstständig bedienen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen in der Bedienung der Hebebühne nach der Betriebsanleitung des Herstellers unterwiesen sein (die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen) und dem Unternehmer ihre Befähigung zur Bedienung der Hebebühne nachgewiesen haben.
Um den Mitarbeitern die wichtigsten Punkte im Umgang mit einer Fahrzeughebebühne zu vermitteln, muss eine Betriebsanweisung erstellt werden. Hierfür kann auch die Betriebsanleitung des Herstellers herangezogen werden, in der relevante Punkte über die sichere Bedienung genannt werden. Eine Vorlage, die noch an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden muss, bietet die DGUV-I 208-015. Die Betriebsanweisung muss an geeigneter Stelle ausgehängt und den Beschäftigten unterwiesen werden.
3 Aufnahme des Fahrzeugs
Unbedingt zu beachten sind die Tragfähigkeit sowie die Lastverteilung, um eine sichere Aufnahme des Fahrzeugs zu gewährleisten. Sind die Tragarme unterschiedlich lang, so ist die größere Last durch die kurzen Tragarme aufzunehmen. Ausschlaggebend dafür ist i. d. R. die Lage des Motors (Frontmotor, Heckmotor). Ggf. muss die Bühne bzw. das Fahrzeug um 180° gedreht werden.
Wenn der schwere Teil des Fahrzeugs auf den langen Tragarmen liegt, könnte eine übermäßige Belastung der Hebebühne die Folge sein. Bedingt durch Schwankungen des Fahrzeugs bei Reparaturarbeiten kann die Lage des Fahrzeugs auf der Hebebühne instabil werden.
Aufnahmeteller der Fahrzeughebebühne
Die Aufnahmeteller der Fahrzeughebebühne dürfen nur an den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Punkten angesetzt werden. Um die sichere Aufnahme des Fahrzeugs auf der Bühne zu überprüfen, sollte nach einem Anheben des Fahrzeugs (wenn die Räder frei in der Luft hängen) eine Rüttelprobe erfolgen.
Damit ein unbeabsichtigtes Verschieben oder seitliches Wegschwenken der Gelenkarme vermieden wird, müssen die Gelenkarme an Fahrzeughebebühnen mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein. Ungesicherte Gelenkarme von Fahrzeughebebühnen müssen mit Gelenkarmsicherungen nachgerüstet werden, um ein Kippen oder Herunterfallen des angehobenen Fahrzeugs zu verhindern.
Der Bediener der Fahrzeughebebühne muss darauf achten, dass keine andere Person durch die Bewegungen der Bühne gefährdet werden. Hierfür sollten vom Steuerplatz die Fahrzeughebebühne, das angehobene Fahrzeug sowie der Raum unter dem Fahrzeug eingesehen werden. Der unnötige Aufenthalt im Bewegungsbereich ist verboten, ebenso der Aufenthalt unter dem angehobenen Fahrzeug bei Hub- oder Senkbewegungen, sofern die Bühne nicht speziell hierfür vorgesehen ist.
Quetschgefahr
Grundsätzlich besteht beim Anheben oder Ablassen einer Fahrzeugbühne eine Quetschgefahr zwischen der Arbeitsbühne bzw. dem Fahrzeug auf der Bühne und festen Teilen der Umgebung. Daher muss der Abstand von bewegten Teilen der Hebebühne oder dem Fahrzeug zu festen Teilen der Umgebung mindestens 0,5 m betragen.
4 Arbeiten im angehobenen Fahrzeug
Ein angehobenes Fahrzeug darf nur dann bestiegen werden, wenn sichergestellt ist, dass es nicht von der Bühne kippen oder rutschen kann. Zum Besteigen des angehobenen Fahrzeugs ist eine geeignete Aufstiegshilfe zu verwenden. Eine Anlege- oder Stehleiter ist dafür im Allgemeinen nicht geeignet. Stattdessen sollte ein Podest oder eine verfahrbare Treppe verwendet werden. Eine einfache Möglichkeit ist häufig, das angehobene Fahrzeug herabzulassen, so dass die Person, die Arbeiten im Fahrzeug durchführen soll, bequem und sicher einsteigen kann. Sofern die mögliche Absturzhöhe bei Arbeiten in einem angehobenen Fahrzeug mehr als 1 m beträgt, ...