(1) 1Der Unternehmer hat Plattformen mit den erforderlichen Schiffahrtszeichen zu bezeichnen und deren ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. 2Maßgebend für die Bezeichnung sind die Empfehlungen des Internationalen Verbandes der Seezeichenverwaltungen (AISM/IALA) in der jeweils geltenden Fassung, archivmäßig gesichert niedergelegt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur [Bis 07.09.2015: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung].
(2) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ankertonnen, die im Zusammenhang mit einer Plattform ausgebracht sind und die im Fall ihres Vertreibens wegen ihrer Größe und Bauart eine Gefahr für die Schiffahrt darstellen, bei Tag und Nacht gekennzeichnet sind. 2Gesunkene oder unkontrolliert treibende Gegenstände, die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs darstellen, hat er unverzüglich zu kennzeichnen.
(3) 1Bohrungen außerhalb von Plattformen hat der Unternehmer so herzurichten und so zu bezeichnen, daß die Sicherheit des Schiffsverkehrs gewährleistet ist. 2Maßgebend für die Bezeichnung ist die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266).
(4) 1Betriebsanlagen, die mehr als 50 Meter über die Wasserfläche aufragen, hat der Unternehmer als Luftfahrthindernisse durch eine aus jeder Richtung sichtbare Hindernisbefeuerung zu kennzeichnen. 2Sie ist an den höchsten Punkten der Betriebsanlagen anzubringen. 3Bei großen Betriebsanlagen sind mehrere Hindernisfeuer zur Kennzeichnung ihrer Konturen, bei schlanken Betriebsanlagen mindestens zwei Hindernisfeuer in einer Ebene erforderlich. 4Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Hindernisbefeuerung 24 Stunden in Betrieb ist und in roter Farbe mit einer mittleren Stärke des roten Lichtanteils von mindestens 10 cd im horizontalen Strahlenbereich leuchtet. 5Der Unternehmer hat der Bundesanstalt für Flugsicherung die geographische Position von Betriebsanlagen im Sinne des Satzes 1, ihre Verlegung, ihre Beseitigung oder einen Ausfall der Hindernisbefeuerung unverzüglich anzuzeigen.
(5) 1Schiffahrtszeichen und die Hinderniskennzeichnung für die Luftfahrt hat der Unternehmer in betriebssicherem Zustand zu halten. 2Für die Aufrechterhaltung ihrer Energieversorgung hat er eine unabhängige Not-Energiequelle zur Verfügung zu stellen, die selbsttätig die Versorgung bei Ausfall der für den Normalbetrieb benutzten Energiequelle übernimmt. 3Bei regelmäßig belegten Plattformen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Störungen in der Funktion und Stromversorgung der Schiffahrts- und Hinderniskennzeichnung in den Kontrollräumen der Plattform akustisch oder optisch angezeigt werden.