§ 1 1. Abschnitt Anwendungsbereich
§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung
Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels.
§§ 2 - 18 2. Abschnitt Abschnitt Arbeitsschutz, Plattformen
§ 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Beschäftigungseinschränkungen
(1) 1Der Unternehmer darf in Betrieben des Festlandsockels nur Personen beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. 2Die Beschäftigten sind in Zeitabständen von längstens zwei Jahren und, wenn sie mit der Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind, von längstens einem Jahr nachzuuntersuchen. 3Bei den Vorsorgeuntersuchungen sind Beschäftigte, an deren Arbeitsplätzen der Lärmbeurteilungspegel 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, einer Gehörprüfung zu unterziehen. 4Das Ergebnis der Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer den Untersuchten mitzuteilen.
(2) 1Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und ihre Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. 2Sie dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die mit den Arbeitsbedingungen in Betrieben des Festlandsockels vertraut und durch die zuständige Behörde ermächtigt sind. 3Über die Untersuchungen der im Betrieb Beschäftigten und das Untersuchungsergebnis hat der Unternehmer einen Nachweis zu führen.
(3) Auf Grund anderer Vorschriften durchgeführte und nach Art, Umfang und Häufigkeit den Absätzen 1 und 2 vergleichbare Untersuchungen gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1.
(4) Jugendliche dürfen vom Unternehmer nicht beschäftigt werden.
§ 3 Betriebsaufsicht, Anweisungen
(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in den Betriebsanlagen wenigstens eine verantwortliche Person anwesend ist und Aufsicht führt, solange dort gearbeitet wird. 2Diese darf die Betriebsanlagen erst verlassen, nachdem sie sich vergewissert hat, daß eine andere verantwortliche Person anwesend ist und die Aufsicht übernommen hat. 3Alle Arbeitsplätze müssen von der die Aufsicht führenden verantwortlichen Person mindestens einmal in jeder Schicht befahren werden. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn nur einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandhaltungsarbeiten oder mit Überwachungsaufgaben betraut sind und eine verantwortliche Person über Funk oder Fernsprecher ständig erreichbar ist. 5In derartigen Fällen hat sich die verantwortliche Person mindestens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung zu setzen.
(2) 1Werden Arbeiten von zwei oder mehr Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit der verantwortlichen Person ausgeführt, hat diese einen der Beschäftigten damit zu betrauen, auf die sichere Ausführung der Arbeiten hinzuwirken. 2Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muß eine verantwortliche Person an der Arbeitsstelle anwesend sein und die Arbeiten überwachen.
(3) 1Die Beschäftigten haben bei den ihnen übertragenen Tätigkeiten und Aufgaben die zur Sicherheit und Ordnung im Betrieb gegebenen Anweisungen des Unternehmers und der verantwortlichen Personen sowie die sie jeweils betreffenden Teile der Betriebsanweisungen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41) zu befolgen. 2Beschäftigte, die im Betrieb eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für Betriebsanlagen und -einrichtungen erkennen, müssen, wenn sie die Gefahr nicht abwenden können, gefährdete Personen warnen und unverzüglich die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.
(4) In den Betriebsanlagen und der zugehörigen Landbasis hat der Unternehmer Listen zu führen, in denen Anzahl und Namen der in jeder Betriebsanlage anwesenden Personen enthalten sind.
§ 4 Sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst
(1) 1Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten. 2Diese bestehen
1. |
beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -technikern und -meistern), |
2. |
beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten sowie |
3. |
dem jeweiligen Hilfspersonal und |
4. |
der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung. |
(2) 1Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, daß
1. |
bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der Formel 10 x a + 0,25 x b (a = Anzahl der Plattformen oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der dort regelmäßig anwesenden Personen) und |
2. |
bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minuten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer Betriebsanlage |
sichergestellt sind. 2Mindestens 25 % der Einsatztage nach Satz 1...