(1) 1Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verbesserung des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung im Betrieb sowie der ergonomischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze einen sicherheitstechnischen und einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten. 2Diese bestehen
1. |
beim sicherheitstechnischen Dienst aus Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieuren, -technikern und -meistern), |
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beim arbeitsmedizinischen Dienst aus Betriebsärzten sowie |
3. |
dem jeweiligen Hilfspersonal und |
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der jeweiligen räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung. |
(2) 1Dem Unternehmer müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in einer solchen Anzahl zur Verfügung stehen, daß
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bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit mindestens eine Anzahl von Einsatztagen je Jahr entsprechend der Formel 10 x a + 0,25 x b (a = Anzahl der Plattformen oder vergleichbarer Betriebsanlagen, b = Anzahl der dort regelmäßig anwesenden Personen) und |
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bei den Betriebsärzten eine Einsatzdauer von 25 Minuten je Beschäftigten und Jahr, mindestens aber 480 Einsatzminuten jährlich je Plattform oder vergleichbarer Betriebsanlage |
sichergestellt sind. 2Mindestens 25 % der Einsatztage nach Satz 1 Nr. 1 müssen auf Sicherheitsingenieure entfallen. 3Für Art und Anzahl des innerhalb der Dienste bereitzustellenden Hilfspersonals sowie für den Umfang der räumlichen und sonstigen sachlichen Ausstattung sind insbesondere der Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren des Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten maßgebend.
(3) 1Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen mit den Betriebsverhältnissen vertraut sein und über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. 2Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitssicherheitlichen oder arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. 3Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben sie untereinander und mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten, diesen über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten; falls ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, gilt dies für andere gewählte Vertreter der Beschäftigten. 4Den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.