Managementsysteme sollen die Erfüllung externer und interner Forderungen (z. B. Kundenforderungen bei Qualitätsmanagementsystemen) sicherstellen. Bei einem AMS sind es die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, interne Vorgaben sowie ggf. spezielle Anforderungen von Kunden (z. B. in der petrochemischen Industrie), Partnern, Versicherungen etc. Das AMS muss – wie oben beschrieben – die Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz unternehmensspezifisch planen, umsetzen und aufrechterhalten. Der Gesetzgeber fordert hierfür eine geeignete Organisation (§ 3 ArbSchG) und die in Deutschland relevanten AMS-Konzepte (der nationale (deutsche) Leitfaden für AMS, SCC/SCP und die DIN ISO 45.001) fordern/empfehlen direkt oder indirekt ein dokumentiertes Verfahren. Ein solches AMS-Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz stellen die nachfolgenden Ausführungen vor. Die vorgeschlagene Vorgehensweise zeigt Abb. 1.
Abb. 1: Ablaufdiagramm "Festlegen der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz"
Die erstmalige Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz sollte im Rahmen der Einführung eines AMS oder der Weiterentwicklung des AMS entsprechend einem anderen AMS-Konzept (z. B. der DIN ISO 45.001) durch die damit beauftragte Projektgruppe "Einführung/Weiterentwicklung des AMS" erfolgen. I. d. R. wird die Projektgruppe ihrerseits eine Arbeitsgruppe gründen und diese mit der Festlegung der Zuständigkeiten im Arbeitsschutz beauftragen.
2.1 Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz ermitteln
In einem ersten Schritt sind die Pflichten und Aufgaben des Unternehmens aus den für das Unternehmen relevanten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (den Gesetzen, Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften), den internen Vorgaben sowie ggf. speziellen Anforderungen von Kunden, Partnern, Versicherungen etc. zu ermitteln und in einer Übersicht zu dokumentieren.
Das AMS sollte hierfür:
So gehen Sie vor
- Wurden im Rahmen der Bestandsaufnahme bereits Auflistungen von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die für das Unternehmen relevant sind, oder Zusammenstellungen von Aufgaben oder Pflichten im Arbeitsschutz zusammengetragen, so sollten diese auf Gültigkeit, Aktualität und Vollständigkeit geprüft und ggf. angepasst bzw. ergänzt werden.
- Organisieren Sie das Zusammentragen, wie oben beispielhaft skizziert.
- Für die Ermittlung der Pflichten und Aufgaben können Sie die Checkliste "Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz" verwenden.
- Nutzen Sie auch die von Ihrer Berufsgenossenschaft zur Verfügung gestellten Hilfsmittel.
2.2 Akteure (Aufgaben- und Funktionsträger) im Arbeitsschutz bestimmen
In einem zweiten Schritt sind die Akteure im Arbeitsschutz (die Aufgaben- und Funktionsträger) zu bestimmen, also die Personen bzw. Personengruppen, die im Unternehmen Pflichten und Aufgaben im Arbeitsschutz zu übernehmen haben, d. h., denen Zuständigkeiten zugewiesen werden. Unabhängig von der Art und Größe des Unternehmens sind dies der Unternehmer/Arbeitgeber, die Führungskräfte inkl. Meister bzw. Gruppenleiter, die Funktionsträger (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, befähigte Personen etc.), die eigenen und entliehenen Mitarbeiter sowie die Beschäftigten der Partner-/Fremdfirmen. Ob weitere Aufgaben- und Funktionsträger zu definieren sind, hängt von der Größe, Branche und den Gefährdungen des Unternehmens ab.
So gehen Sie vor
Bestimmen Sie, abgestimmt auf das Unternehmen, die Akteure (Aufgaben- und Funktionsträger) im Arbeitsschutz. Listen Sie hierfür die Personengruppen und Personen mit besonderen Aufgaben im Arbeitsschutz auf.
- Orientieren Sie sich an der Gliederung und den Bezeichnungen im ...