Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber im Hinblick auf Hautgefährdungen u. a. ermitteln, ob Kriterien für Feuchtarbeit vorliegen. Dazu gehören Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit, d. h.

  1. Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag haben oder
  2. Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (> 10-mal pro Arbeitstag) oder
  3. ihre Hände mindestens 15-mal pro Arbeitstag waschen oder
  4. flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Ihre Hände waschen (> 5 Mal pro Arbeitstag).

(Abschn. 3.3.6 Abs. 1 TRGS 401).

Bei der Einschätzung muss berücksichtigt werden, dass es unter bestimmten Umständen auch bei unter den hier beschriebenen Auslöseschwellen zu einer relevanten Hautgefährdung kommen kann, z. B. wenn Hautkontakt mit Wasser/wässrigen Flüssigkeiten, Händewaschen und Handschuhtragen in Kombination vorkommt oder wenn beim Händewaschen reibekörper- oder lösemittelhaltige Hautreinigungsmittel verwendet werden.

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