Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Ein Unfall mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit ist meldepflichtig. Meldepflichtige Arbeitsunfälle (Wegeunfälle ausgenommen) erhöhen die BG-Beiträge. Einfach ausgedrückt: je mehr (meldepflichtige) Unfälle, desto teurer wird es für ein Unternehmen. Es ist daher einem Unternehmen sehr wohl daran gelegen, die Anzahl der Unfälle, insbesondere der meldepflichtigen, zu senken.
Nun ist es so, dass es sich bei der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit um eine ärztliche Prognose handelt. Auch ein Arzt ist meist nicht in der Lage, den genauen Heilungsprozess und somit die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorauszusagen. Der Heilungsprozess kann sich verlangsamen, aber auch schneller erfolgen, als ursprünglich abzusehen war.
Es ist also durchaus möglich, dass ein Arbeitnehmer trotz einer noch bestehenden Krankschreibung wieder arbeitet, sofern er sich entsprechend gesund fühlt. Eine bestehende Krankschreibung bedeutet kein Arbeitsverbot durch den Arzt. Wer noch krankgeschrieben ist, sich aber wieder fit fühlt, darf durchaus wieder zur Arbeit gehen. Ein Abwarten bis zum Ablauf der (voraussichtlichen) Krankschreibung ist nicht nötig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt kein Arbeitsverbot dar!
Wichtig ist hierbei, dass bei einem Arbeitnehmer, der trotz bestehender Krankschreibung arbeitet, der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft gegeben ist. Dies gilt für die Ausübung der Tätigkeit wie auch für den Weg zur Arbeitsstelle hin und zurück. Wenn man trotz Krankschreibung arbeitet, verliert die AU ihre Gültigkeit nicht. Wer trotz Krankschreibung arbeitet, dann aber merkt, dass er dies eigentlich doch noch nicht kann, darf wieder nach Hause und sich bis zum Ablauf der Krankschreibung auskurieren.
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeit aufgrund einer Einschränkung vorübergehend nicht ausüben kann. Es besteht jedoch durchaus die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit verrichtet, bei der die körperliche Einschränkung nicht zum Tragen kommt. So kann ein Mitarbeiter, der eine Verletzung am Fuß erlitten hat und infolgedessen nur schlecht gehen kann, prinzipiell sehr wohl eine sitzende Tätigkeit ausüben.
Manche Unternehmen tragen diesem Umstand Rechnung und haben sog. Schonarbeitsplätze eingerichtet. Bei diesen Arbeitsplätzen verrichten die Mitarbeiter einfache Tätigkeiten, abweichend von ihrer eigentlichen Arbeit. Eine exakte Definition des Begriffs "Schonarbeitsplatz" gibt es nicht. Im Allg. ist mit einem Schonarbeitsplatz ein Arbeitsplatz gemeint, auf dem Mitarbeiter mit körperlichen Einschränkungen (beispielsweise aufgrund eines Arbeitsunfalls) eingesetzt werden. Die körperliche Beanspruchung auf einem Schonarbeitsplatz ist somit geringer oder zumindest eine andere als auf dem eigentlichen Arbeitsplatz des Mitarbeiters.
Was genau ein Schonarbeitsplatz beinhaltet und wie dieser aussieht, ist von jedem Unternehmen selbst festzulegen. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber hierbei auch den Betriebsrat, sofern vorhanden, beteiligt. Auf keinen Fall darf die Ausübung der Tätigkeit auf dem Schonarbeitsplatz den Arbeitnehmer, der ja eigentlich noch krankgeschrieben ist, überfordern. Denn dies könnte zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands und somit zu einer Verlängerung, ja ggf. zu einem erneuten häuslichen Aufenthalt (Verlängerung der AU) führen. Es erscheint somit sinnvoll, wenn der Arbeitsplatz nach den Fähigkeiten des Mitarbeiters gestaltet wird oder zumindest dahingehend überprüft wird, ob die Tätigkeit auch ausgeübt werden kann.
Sofern ein aufgrund eines Arbeitsunfalls krankgeschriebener Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag nach dem Unfall (Tag des Unfalls nicht mitgerechnet) eine Tätigkeit ausübt, so gilt dieser Unfall nicht mehr als meldepflichtig gegenüber der Berufsgenossenschaft. Insbesondere Arbeitsunfälle, die eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von etwas mehr als 3 Tagen nach sich ziehen, rücken somit in den Fokus. Denn durch frühzeitiges Zurückkehren des Verunfallten ins Unternehmen, beispielsweise an einen Schonarbeitsplatz, kann u. U. die Zahl der meldepflichtigen Unfälle reduziert werden. Diese Überlegung kann bei leichten Verletzungen durchaus erwogen werden; bei schweren Verletzungen, die eine lange Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, kommt dies sicher nicht in Betracht.
Freiwilligkeit
Wichtig ist aber in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer freiwillig vorzeitig ins Unternehmen zurückkehrt und seine eigentliche Tätigkeit oder eine andere Tätigkeit auf einem Schonarbeitsplatz ausübt. Ein Zwang seitens des Unternehmens darf nicht erfolgen, da ein Mitarbeiter rechtlich nicht verpflichtet ist, einen Schonarbeitsplatz anzunehmen. Grundsätzlich muss beachtet werden, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer nichts tun darf, was seinen Genesungsprozess negativ beeinflusst.
Die zeitliche Anwesenheit des Verunfallten in der Firma muss annähernd gleichwertig zu seiner eigentlichen Tätigkeit sein. Ein sehr kurzer Aufenthalt, sozusa...