Arbeiten trotz Krankschreibung: Erlaubt oder nicht?
Die Nase läuft, der Hals kratzt? Egal, es ist ja auf der Arbeit so viel zu tun. Trotz einer Erkrankung arbeiten viele Beschäftigte im Homeoffice oder gehen ins Büro oder in den Betrieb. Das Phänomen des Präsentismus gibt es noch immer: Die durchschnittliche Anzahl von Anwesenheitstagen trotz krankheitsbedingter eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (Präsentismus) belief sich nach dem Fehlzeiten-Report 2023 unter den befragten Erwerbstätigen im Jahr 2023 auf 1,3 Tage, meldet Statista. Im Jahr davor sei die Zahl der Präsentismus-Tage mit zwei Tagen noch höher gewesen.
Doch ist arbeiten trotz Krankschreibung überhaupt erlaubt? Wie sehen die arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus?
Arbeiten trotz Krankschreibung: gesetzliche Regelung
Grundsätzlich gilt, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot ist, sondern lediglich eine vom Arzt gemachte Prognose über den zu erwartenden Krankheitsverlauf. Von daher kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin prinzipiell trotz einer noch bestehenden Krankschreibung arbeiten, wenn er oder sie sich wieder gesund und arbeitsfähig fühlt.
Auch versicherungsrechtlich ergeben sich keine Bedenken gemäß den Regelungen für die Unfallversicherung in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII und für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Anderes gilt für Beschäftigungsverbote, wie sie beispielsweise für Schwangere gelten können.
Fürsorgepflicht: Arbeitgeber stehen in der Verantwortung
Grundsätzlich gilt: Sind Beschäftigte arbeitsunfähig und setzt sie der Arbeitgeber dennoch ein, so kann er gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich schadensersatzpflichtig machen. Von Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn der oder die Arbeitnehmende objektiv nicht mehr in der Lage ist, die ihm oder ihr nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder Gefahr läuft, durch die Arbeit in absehbarer Zeit seinen oder ihren Zustand zu verschlimmern.
Kommt ein offiziell noch krankgeschriebener Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin vorzeitig wieder zur Arbeit, sollte der Arbeitgeber sich vergewissern, ob er oder sie tatsächlich einen einsatzfähigen Eindruck macht. Ist dies der Fall, so muss er keine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit fordern. Es genügt die Erklärung des Arbeitnehmenden.
Gesundschreibung verlangen bei Zweifeln?
Auch wenn eine Gesundschreibung immer mal wieder von Arbeitgebern gefordert wird – im deutschen Gesundheitswesen gibt es eine solche grundsätzlich nicht. Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin offensichtlich topfit, kann er oder sie auch trotz Krankschreibung einfach wieder arbeiten. Schließlich handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich um eine Prognose.
Falls aber besondere Umstände die Vermutung nahelegen, dass Beschäftigte noch nicht wieder arbeitsfähig sind, muss der Arbeitgeber notfalls im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Betriebsarzt einschalten oder anderweitig den Gesundheitszustand des Arbeitnehmenden überprüfen lassen. In diesem Fall kann eine ärztliche Bestätigung erforderlich sein, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für arbeitsfähig erklärt.
Auch Beschäftigte haben Pflichten
Beschäftigte dürfen ihre Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber nicht verheimlichen. Auch Mitarbeitende trifft eine Fürsorgepflicht. Wenn absehbar ist, dass sie mit einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme ihre Genesung gefährden oder gar den Krankheitszustand verschlimmern, sollten sie die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abwarten. Auch in ihrer Freizeit sollten sie nichts unternehmen, was die eigene Genesung gefährdet.
Das bedeute jedoch nicht zwingend, dass Beschäftigte die ganze Zeit in der Wohnung bleiben müssen. Was Arbeitnehmende bei Krankschreibung dürfen und was nicht, lesen Sie hier.
Trotz Krankschreibung arbeiten: Versicherungsschutz bleibt
Ein Mythos ist es, dass Mitarbeitende, wenn sie trotz Krankschreibung arbeiten, keinen Versicherungsschutz haben. Beschäftigte, die trotz Krankschreibung ihre Arbeit vorzeitig wieder aufnehmen, haben den üblichen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung ebenso wie in der Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Wege zum Betrieb. Grundsätzlich gilt dies auch für eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme.
So kann ein Arbeitnehmer, der seine übliche Tätigkeit beispielsweise wegen eines gebrochenen Fußes nicht ausüben kann, durchaus für eine kurze Zeit an einer beruflichen Pflichtveranstaltung teilnehmen – obwohl er noch weitere drei Wochen krankgeschrieben ist. Dies setzt jedoch immer voraus, dass er selbst dies möchte und seine Genesung damit nicht gefährdet.
Ratsam ist in allen Fällen eine vorherige Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin trotz Krankmeldung wieder arbeiten möchte. So ist bei einem möglichen Unfall klar, dass es sich im Zweifel um einen Wegeunfall handelt.
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