Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können

Erst kürzlich entschied das Berliner Arbeitsgericht, dass ein Arbeitgeber seinen Azubi aufgrund eines Youtube-Videos fristlos in der Probezeit kündigen durfte. Was Arbeitgeber beachten müssen, damit eine Kündigung in der Probezeit wirksam ist.

Wer einen neuen Mitarbeitenden einstellt, möchte erstmal prüfen, ob der Neuzugang auch der Stelle gewachsen ist und ins Unternehmen passt. Das Gesetz bietet deshalb die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren. Um die Kündigung eines Auszubildenden ging es neulich in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Berlin. Der Azubi hatte seine Ausbildung als Mediengestalter beim Springer-Konzern gerade erst begonnen, als er auf seinem Youtube-Kanal ein Video veröffentlichte und darin den Arbeitgeber einer gezielt falschen Berichterstattung über den Angriff der Hamas auf Israel bezichtigte. Die Probezeitkündigung war rechtmäßig, entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Doch auch bei einer Probezeitkündigung gibt es rechtliche Fallstricke. Arbeitgeber sollten daher die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Kündigung in der Probezeit im Blick haben, damit diese im Zweifel auch vor Gericht Bestand hat.

Kündigung während der Probezeit: Die besonderen Voraussetzungen

In der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber darf während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen. Die ordentliche Kündigung kann während der Probezeit ohne Grund erfolgen. Die Probezeitkündigung muss daher grundsätzlich nicht begründet werden. Allerdings muss sich auch eine Kündigung in der Probezeit an den üblichen Grenzen orientieren und darf nicht sittenwidrig oder willkürlich sein.

Probezeitkündigung von Schwerbehinderten genau prüfen

Auch wenn diese Voraussetzungen grundsätzlich genauso bei der Probezeitkündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmenden gilt, sollten Arbeitgeber die neuere Rechtsprechung im Blick behalten. Zuletzt urteilte der EuGH nämlich, dass Arbeitgeber Mitarbeitende, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr ausüben können, unter Umständen anderweitig beschäftigen müssen - unabhängig davon, ob die Einstellung zur Probe erfolgte. Lesen Sie mehr dazu in unserer News: EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmenden mit Behinderung. In der Folge hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass Arbeitgeber vor der Kündigung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten bereits in der Probezeit präventiv tätig werden müssen

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Die fristlose Kündigung ist dagegen auch in der Probezeit nur mit wichtigem Grund möglich. Oftmals ist zunächst eine Abmahnung der richtige Weg, wie auch ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein zeigt. Die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin, die am dritten Tag ihrer Probezeit unentschuldigt fehlte, hatte vor dem Gericht keinen Bestand. Der Arbeitgeber hätte ihr zunächst eine Abmahnung erteilen müssen.

Will der Arbeitgeber kündigen, muss er den Betriebsrat nach § 102 BetrVG auch dann anhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, die als Probezeit vereinbart sind, ausgesprochen werden soll.

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Kündigungsfrist in der Probezeit: Auf rechtzeitigen Zugang der Kündigung achten

Wenn der Arbeitgeber während der Probezeit eine ordentliche Kündigung aussprechen will, ist darauf zu achten, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmenden noch vor Ablauf der Probezeit zugeht, damit die kurze Frist der Probezeitkündigung greift. Es genügt nicht, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der Probezeit abgeschickt wird, den Arbeitnehmenden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Kein Problem stellt es hingegen dar, wenn der - sich unter Hinzurechnung der Kündigungsfrist ergebende - Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.

Probezeitvereinbarung: Ohne Einfluss auf Wartezeit für Kündigungsschutz

Die Vereinbarung einer Probezeit hat keinen Einfluss auf die Frage des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich länger als sechs Monate bestanden hat. Ist dies der Fall, dann besteht - sofern auch die übrigen Voraussetzungen, insbesondere des § 23 KSchG, erfüllt sind - nach § 1 Abs. 1 KSchG der Kündigungsschutz unabhängig von der Probezeit.


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