Azubi wirksam in der Probezeit gekündigt

Wer im Internet seinen Arbeitgeber diffamiert, sollte sich darüber bewusst sein, dass dies zur Kündigung führen kann. Immer häufiger müssen sich Gerichte mit Kündigungen beschäftigen, die Arbeitgeber aussprechen, weil ihre Mitarbeitenden mit Videos viral gehen. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind regelmäßig überschritten, wenn die Inhalte strafbar sind. Aber auch wenn sie den Werten des Unternehmens widersprechen oder sich direkt gegen den Arbeitgeber wenden, kann eine Kündigung rechtmäßig sein. Worum ging es im vorliegenden Fall?
Der Fall: Azubi wegen Youtube-Video "Wie entsteht eine Lüge" gekündigt
Der Auszubildende hatte im September 2023 eine Ausbildung zum Mediengestalter im Springer-Konzern begonnen. Nach dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 bekannte sich der Springer-Konzern eindeutig dazu, zu Israel zu stehen. Anders der Azubi: Seine widersprechende Haltung machte er deutlich, indem er auf der Plattform "Teams" als Profilbild den Text "I don't stand with Israel" einstellte. Im Weiteren veröffentlichte er auf seinem Youtube-Kanal ein Video unter dem Titel "Wie entsteht eine Lüge". Darin bezichtigte er den Arbeitgeber einer gezielt falschen Berichterstattung über den Angriff der Hamas auf Israel.
Angriff auf die Unternehmenswerte oder freie Meinungsäußerung?
Springer bewertete dies als Angriff auf die eigenen Unternehmenswerte und sprach innerhalb der vereinbarten Probezeit zwei fristlose Kündigungen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden aus. Der Azubi wehrte sich unter Berufung auf seine Meinungsfreiheit gegen die Kündigungen. Diese verstießen zudem gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Danach darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nicht benachteiligen, nur weil sie in zulässiger Weise ihre Rechte wahrnehmen.
ArbG Berlin: Wirksame Probezeitkündigung
Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die erste Kündigung unwirksam war. Grund war eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung. Die zweite Kündigung hielt das Gericht jedoch für wirksam. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit und ohne Verpflichtung zur Angabe eines Grundes gekündigt werden könne. Die Kündigung stelle auch keine Maßregelung dar, sondern eine berechtigte Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen. Das Arbeitsgericht wies zudem darauf hin, dass seiner Ansicht nach die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit das bei Youtube eingestellte Video nicht rechtfertige.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22. Mai 2024, Az.: 37 Ca 12701/23
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