Rechtmäßige Kündigung eines Redakteurs der Deutschen Welle

Die fristlose Kündigung eines Redakteurs des Auslandsenders Deutschen Welle war wirksam. Das LAG Berlin erkannte in seinen israelkritischen und antisemitischen Äußerungen auf privaten Facebook- und Twitteraccounts eine schwerwiegende Pflichtverletzung.

Für mediales Aufsehen haben zuletzt Antisemitismus-Vorwürfe gegen einige Mitglieder der arabischen Redaktion des Auslandssenders Deutsche Welle gesorgt. Der Sender hatte daraufhin eine externe Untersuchung in Auftrag gegeben und Kündigungen ausgesprochen. Auch im vorliegenden Rechtstreit ging es um die Kündigung eines Redakteurs, die der Arbeitgeber aufgrund früherer Äußerungen des Mitarbeiters zu Israel und Palästina auf privaten Social Media Accounts ausgesprochen hatte.

Der Fall: Kündigung wegen antisemitischer Äußerungen im privaten Bereich

Der Mitarbeiter war seit 2005 zunächst als freier Redakteur in der arabischen Redaktion des Auslandssenders Deutsche Welle beschäftigt. Im Jahr 2021 ging er ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der Deutschen Welle ein. In der Zeit zwischen 2014 bis 2019 hatte er auf seinen privaten Accounts auf Facebook- und Twitter Äußerungen zu Israel und Palästina veröffentlicht. Einige dieser Kommentare löschte er 2022, nachdem die Deutsche Welle, aufgrund von Presseberichten über angeblich antisemitische Äußerungen anderer Beschäftigter der arabischen Redaktion eine externe Untersuchung veranlasst hatte.

LAG Berlin: Fristlose Kündigung des Redakteurs war rechtmäßig

Das LAG Berlin entschied, anders als die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Berlin, dass die fristlose Kündigung des Redakteurs rechtmäßig ist. Die privaten Äußerungen hatten nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts antisemitischen Charakter und stellten das Existenzrecht Israels in Abrede.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Redakteur als sogenannter Tendenzträger verpflichtet war, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz, also die grundsätzlichen Zielsetzungen, der Deutschen Welle zu verstoßen. Dazu gehörten die Grundsätze, das Existenzrecht Israels nicht in Frage zu stellen und sich gegen Antisemitismus sowie jegliche Versuche, diesen zu verbreiten, einzusetzen.

Private Äußerungen können Ruf des Arbeitgebers schädigen

Das LAG Berlin stellte fest, dass Äußerungen mit antisemitischem Inhalt, die ein Redakteur auf Social Media macht, auch wenn es im privaten Bereich geschieht, den Ruf der Deutschen Welle als Stimme der Bundesrepublik Deutschland im Ausland schädigen können. Darin liege eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigten, entschied das Gericht.

Dies gelte auch unabhängig von der Tatsache, dass der Redakteur nach Begründung des Arbeitsverhältnisses keine zu beanstandenden Äußerungen mehr veröffentlicht hatte. Denn die früheren und auch nach Begründung des Arbeitsverhältnisses noch öffentlich abrufbaren Äußerungen hätten sich weiter ausgewirkt.

Tendenzträger darf nicht gegen Tendenz des Arbeitgebers verstoßen

Das LAG Berlin wies darauf hin, dass der Redakteur aufgrund der Rundfunkfreiheit der Deutschen Welle gemäß Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz gehalten sei, die Tendenz der Deutschen Welle zu wahren. Für antisemitische und das Existenzrecht Israels leugnende Äußerungen könne er sich auch nicht mit Erfolg auf seine Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Abs 1 S.1 Grundgesetz berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht möglich.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024, Az. 5 Sa 894/23


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