Karneval und Arbeitsrecht: das gilt es zu beachten
Ob Karneval, Fasching, Fastnacht oder Fasnet: In dieser Woche beginnen die tollen Tage. Überall wird gefeiert. Für viele Beschäftigte ist diese Zeit der Höhepunkt des Jahres. Doch es wäre falsch anzunehmen, dass zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch ein arbeitsrechtlicher Ausnahmezustand im Büro herrscht. Die Regeln des Arbeitsverhältnisses sind nicht außer Kraft gesetzt. Diese Punkte gilt es insbesondere zu beachten:
Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag
Karneval oder Fastnacht, egal wie man das verrückte Treiben vor der Fastenzeit mit Höhepunkt am Rosenmontag nennt: es ist langjähriges Brauchtum, aber es existieren keine gesetzlichen Feiertage. Grundsätzlich sind diese Tage also ganz normale Arbeitstage. Dies bedeutet: Wer feiern will, muss Urlaub nehmen. (Lesen Sie dazu auch: Ist Rosenmontag immer frei?).
Urlaub muss immer der Arbeitgeber gewähren. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers nicht zur Arbeit erscheint oder grundlos "krank feiert", riskiert er/sie eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. (Lesen Sie mehr in der News: Können Arbeitgeber Urlaub streichen, verweigern oder einseitig festlegen?).
Freizeit: Betriebliche Übung oder freiwillige Leistung?
In manchen Unternehmen ist es üblich, den Arbeitnehmenden beispielsweise an Weiberfastnacht oder am Rosenmontag einen halben oder sogar ganzen freien Tag zu gewähren. Das ist in der Regel eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmende keinen Anspruch haben. In Ausnahmefällen können die Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung greifen.
Wenn in Unternehmen beispielsweise immer der Rosenmontag von der Arbeitspflicht ausgenommen war und der Arbeitgeber nie klar gestellt hat, dass er dies freiwillig tut, kann für die Mitarbeitenden ein Anspruch auf den freien Tag entstanden sein. Um dies zu vermeiden, sollten Arbeitgeber eindeutige Formulierungen wählen wie "In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor."
Direktionsrecht: Kostüme am Arbeitsplatz erlaubt?
Auch wenn an den "tollen Tagen" in den Karnevalshochburgen die Zahl der Kostümierungen im Büro steigt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Verkleidung zu Karneval. Insbesondere in Städten mit einer weniger ausgeprägten Karnevalstradition heißt das, dass eine Verkleidung am Arbeitsplatz unüblich ist, da das Geschäft normal weiterläuft. Vor allem wenn Kundenkontakt besteht, gilt es zu beachten, dass der Arbeitgeber auch zu dieser Zeit von seinen Beschäftigten grundsätzlich erwarten darf, dass sie sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich kleiden, sodass auf eine Kostümierung verzichtet werden sollte.
Weisung: Alkohol am Arbeitsplatz
Auch ein verantwortungsvoller Alkoholkonsum ist an Karneval ein Thema. Hier ist zu beachten, dass Beschäftigte arbeitsrechtlich verpflichtet sind, ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz sicherzustellen. Wenn Fehler durch den Alkoholkonsum entstehen, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Wird gemeinsam am Arbeitsplatz Karneval gefeiert, ist es Sache des Vorgesetzten, festzulegen, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Grundsätzlich kann er oder sie auch ein komplettes Alkoholverbot aussprechen. Hierbei ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Führt Karnevalsbrauch zu Schadenersatz?
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist auch bei den typischen Karnevalsbräuchen Vorsicht geboten. Grundsätzlich ist das, was für manche Jecken ein toller Spaß ist, für manche Kolleginnen und Kollegen im Büro ein Graus. Führungskräften oder Kollegen die Krawatte abzuschneiden, eine Polonaise zu lauter Musik im Büro zu veranstalten oder anzustoßen um 11:11 Uhr - darauf sollte besser verzichtet werden, wenn nicht alle mit den "jecken" Bräuchen einverstanden sind. Tatsächlich gibt es gerichtliche Entscheidungen, in denen Karnevalisten wegen des Abschneidens einer Krawatte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden oder Abmahnungen riskierten.
Auch das Hören von Karnevalsmusik im Büro gegen die ausdrückliche Anweisung der Führungskräfte sollte vermieden werden. Fotos von verkleideten Arbeitnehmenden auf der Firmenhomepage oder auf Social-Media-Plattformen dürfen nur mit Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden. (Was Arbeitgeber beim Thema Mitarbeiterfotos beachten müssen, lesen Sie hier).
AGG: "Bützje" und anzügliche Witze
In Karnevalshochburgen wie Köln ist ein "Bützje" ein Küsschen. Trotz ausgelassener Stimmung sollte dies nicht als Aufforderung zu mehr verstanden werden. Selbstverständlich gilt auch an Karneval - wie an an jedem Tag -, dass nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) alle unerwünschten sexuellen Handlungen wie etwa Begrabschen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, anzügliche Witze oder sexuell bestimmte körperliche Berührungen als sexuelle Belästigung anzusehen sind. Eine sexuelle Belästigung nach § 3 AGG stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar und kann - abhängig von Umfang und Intensität - als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gelten. (Lesen Sie hier Antworten auf Rechtsfragen zum Thema sexuelle Belästigung im Betrieb).
Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass sie bezüglich der Vermeidung von sexuellen Belästigungen gesetzlich verpflichtet sind, solche Verhaltensweisen von Beschäftigten zu unterbinden und zu sanktionieren - je nachdem mit einer Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.
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