Konkurrenzverbot: Wie Arbeitgeber den Wettbewerb mit Ex-Mitarbeitern ausschließen können
Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Für die Zeit während des Arbeitsverhältnisses darf er folglich keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich wie der Arbeitgeber machen, weder auf eigene Rechnung, noch für andere Personen. Als unzulässige Konkurrenztätigkeit gilt auch eine 50-prozentige Gesellschafterstellung in einem Konkurrenzunternehmen, entschied kürzlich das Landgericht Schleswig-Holstein.
Konkurrenzklausel explizit vereinbaren
Gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß den §§ 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich, muss ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesondert vereinbart werden, um eine entsprechende Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Eine solche Vereinbarung, die den Mitarbeiter hindert, eine gleichartige Tätigkeit aufzunehmen, nennt man Konkurrenzklausel. Diese kann für maximal zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Unbedingt erforderlich ist in diesem Zusammenhang die Zahlung einer Karenzentschädigung, als Ausgleich für die entstehenden Nachteile. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Zusage einer Karenzentschädigung auch unwirksam, wenn der Vertrag eine salvatorische Klausel enthält.
Geheimes Wettbewerbsverbot oder Sperrabrede: Konkurrenztätigkeit unmöglich
Eine weitere Möglichkeit die Konkurrenztätigkeit eines Ex-Mitarbeiters zu verhindern, ist eine sogenannte Sperrabrede. Hierbei vereinbaren verschiedene Arbeitgeber, die dem gleichen Wirtschaftszweig angehören, gegenseitig keine Arbeitnehmer des jeweils anderen Arbeitgebers einzustellen. Sinn einer solchen Vereinbarung ist es, dass sich die Unternehmen jeweils keine "Geschäfte" abjagen wollen. Dies führt natürlich dazu, dass ein Arbeitnehmer keine Möglichkeit erhält, bei dem Konkurrenten tätig zu werden, seine Berufsfreiheit wird insoweit eingeschränkt. Grundsätzlich sind diese Einschränkungen zulässig, wie der Anwalt Volker Teiglkötter im Interview beschreibt.
Ein Arbeitgeber kann die Bewerbung eines Mitarbeiters jederzeit ablehnen, es kann gegebenenfalls nur zu Schadenersatzansprüchen führen, wenn denn ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt, die Ablehnung diskriminierend war. Die Einhaltung einer Sperrabrede aber stellt keinen Diskriminierungstatbestand dar, ein abgelehnter Bewerber wird aus diesem Grund keinen Schadenersatz beanspruchen können.
Nachvertragliche Pflicht: Verschwiegenheitsklausel
Neben der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbverbots ist auch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig, die sich auf die Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen beschränkt. Die sich hieraus ergebende Geheimhaltungspflicht verbietet gleichzeitig auch die Verwertung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nach Vertragsende zu Wettbewerbszwecken. Die Verwertung führt nämlich zwangsläufig zur Offenbarung des Geheimnisses gegenüber einem weiteren, letztlich nicht mehr abgrenzbaren Personenkreis. Der Vorteil: Eine solche reine Geheimhaltungspflicht bindet den Arbeitnehmer zwar auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner weiteren beruflichen Tätigkeit, allerdings nicht so umfassend wie eine Wettbewerbsvereinbarung und bedarf daher grundsätzlich keiner Entschädigung oder zeitlichen Begrenzung.
Abwerbungsverbot: Kontaktaufnahme untersagt
In Betracht kommt auch mit dem Mitarbeiter ein sogenanntes Abwerbungsverbot zu vereinbaren. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei, frühere Kollegen zu einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber zu veranlassen. Die Abwerbung fremder Beschäftigter gilt als erlaubtes Mittel des freien Wettbewerbes. Bei der Vereinbarung von Abwerbungsverboten wird es dem Angestellten explizit untersagt, sich nachvertraglich aktiv um Mandanten oder Kunden des bisherigen Arbeitgebers zu bemühen.
Beschränkungen nach UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) macht eine Abwerbung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auch dann unzulässig, wenn mit der Abwerbung ein verwerflicher Zweck verfolgt wird. Die Abwerbung fremder Mitarbeiter im Wege einer Verleitung zum Vertragsbruch ist dabei in jeden Fall sittenwidrig.
Die strafrechtlichen Vorschriften werden durch die Begründung zivilrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach § 1 UWG, § 823 BGB und § 826 BGB ergänzt.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.787
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.2482
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.676
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.6462
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.516
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.321
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.782
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.73416
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.474
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2981
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024
-
Betriebsratswahl bei Homeoffice und Kurzarbeit
04.11.2024
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024