Fristlose Kündigung wegen Beteiligung an Konkurrenzunternehmen ist rechtmäßig

Im laufenden Arbeitsverhältnis ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit verboten. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, sofern diese maßgeblichen Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb hat. Im aktuellen Fall scheiterte der Arbeitnehmer, der eine 50-Prozent-Beteiligung an einem Unternehmen der Konkurrenz innehatte, mit seiner Kündigungsschutzklage.
Fristlose Kündigung wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit
Der Arbeitnehmer war seit 2007 in einem Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation tätig, zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Ohne das Wissen seines Arbeitgebers beteiligte er sich mit 50 Prozent an einer anderen Gesellschaft im Bereich Telekommunikation, welche unter anderem Aufträge für seinen Arbeitgeber durchführte. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende geendet hätte.
Konkurrenztätigkeit: Bei einer Beteiligung entscheidet der Einfluss
Der Arbeitnehmer wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung. Nach seiner Ansicht habe er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt. Dieser Auffassung folgten die Gerichte nicht. Die Kündigungsschutzklage des leitenden Angestellten hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit, während das Arbeitsverhältnis besteht. Für die Gesellschaftsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen gilt dies, wenn diese zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führt. Die Richter sahen dies im Fall als gegeben an.
50 Prozent Gesellschaftsbeteiligung bei der Konkurrenz verstößt gegen Wettbewerbsverbot
Der Einfluss bei einer 50-Prozent-Beteiligung sei dann maßgeblich, urteilten die Richter, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - wie vorliegend mit Stimmenmehrheit - gefasst werden müssten. Dass die Gesellschaft, an der der Angestellte beteiligt war, zudem in direkter Konkurrenz zu dessen Arbeitgeber stand, war für sie eindeutig. Die Gesellschaft habe vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber erbracht, sondern sie auch über ihren Internetauftritt am Markt Dritten angeboten. Dass der Arbeitnehmer nicht von dem Inhalt des Internetauftritts wusste, ließ das Gericht nicht gelten. Als Gesellschafter habe er sich darüber Kenntnis verschaffen können.
Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Konkurrenztätigkeit nicht zumutbar
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers wog für die entscheidenden Richter schwer. Insbesondere angesichts der sonst möglicherweise zu zahlenden Karenzentschädigung für das -vom Arbeitgeber nicht mehr gewollte- nachvertragliche Wettbewerbsverbot, urteilten sie, dass dem Arbeitgeber die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten war.
Mehr zu den Voraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote finden Sie hier.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. 04. 2017, Az: 3 Sa 202/16
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