Wirksame Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Die Kündigung einer TV-Moderatorin wegen einer Nebentätigkeit für die Konkurrenz war rechtmäßig, entschied das Arbeitsgericht Köln. Die Mitarbeiterin verfasste nebenberuflich eine Online-Kolumne für einen Zeitungsverlag, weswegen der Sender sie bereits zuvor abgemahnt hatte.

Nicht jede Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber genehmigen. Zwar sind vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse im Hinblick auf die Berufsfreiheit unzulässig, wenn sie pauschal sind; der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, Nebentätigkeiten, die sich als Konkurrenztätigkeit darstellen, zu verbieten.

Im vorliegenden Fall unterlag eine TV-Moderatorin bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen ihren Arbeitgeber. Sie wollte ihren Arbeitgeber, einen TV-Sender, verpflichten, ihr eine wöchentliche Online-Kolumne für eine Tageszeitung zu genehmigen. Das Arbeitsgericht hielt die Ausübung dieser Nebentätigkeit für nicht genehmigungsfähig. Auch die Kündigungsschutzklage scheiterte im Anschluss.

Der Fall: Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Die Arbeitnehmerin war langjährig im Bereich Finanz- und Börsenberichterstattung bei einem Nachrichtensender beschäftigt. Dieser betreibt sowohl TV- als auch Online-Berichterstattung. In ihrem Arbeitsvertrag ist die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung eingeschränkt vorgesehen, sie muss jedoch vom Arbeitgeber zuvor genehmigt werden.

Ende September 2022 verfasste die Arbeitnehmerin eine Online-Börsenkolumne für eine Tageszeitung. Der Arbeitgeber mahnte sie dafür ab. Trotzdem schrieb sie im Januar 2023 eine weitere Kolumne, woraufhin der Arbeitgeber ihr kündigte. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wollte die TV-Mitarbeiterin den Arbeitgeber verpflichten, ihr das Schreiben einer wöchentlichen Online-Kolumne für die Tageszeitung als Nebentätigkeit zu genehmigen. Hiermit scheiterte sie vor dem Arbeitsgericht Köln, das urteilte, dass die Nebentätigkeit eine nicht genehmigungsfähige Konkurrenztätigkeit darstelle. 

ArbG Köln: Kündigung war wirksam

Im vorliegenden Kündigungsschutzverfahren unterlag sie ebenfalls mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Köln. Das Arbeitsgericht bestätigte, dass die Kündigung wegen einer unzulässigen Nebentätigkeit wirksam war. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerbstätigkeiten ausübt, die Pflicht zur Rücksichtnahme verletzt. Dies könne eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Nebentätigkeit nicht genehmigungsfähig 

Bei dem nebenberuflichen Schreiben einer Online-Kolumne handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine solche unzulässige Wettbewerbstätigkeit. Beide Unternehmen, also sowohl der TV-Sender als auch der Zeitungsverlag, seien im Bereich der TV- und der Online-Berichterstattung tätig, begründete das Gericht seine Auffassung. Die Börsenkolumne betreffe zudem genau den Fachbereich, für den die TV-Mitarbeiterin sich beim Sender auch nach außen hin eine Kompetenz und Reputation aufgebaut habe. Die Themen Finanz- und Börsenberichterstattung machten gerade den Kernbereich ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber aus.

Dem Sender sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar, urteilte das Gericht. Das Vertrauen des Arbeitgebers in einen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei nach den bewussten, fortgesetzten, groben Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin gänzlich aufgebraucht.

Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Hinweis: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2023, Az: 9 Ca 5402/22


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Schlagworte zum Thema:  Urteil, Kündigung, Nebentätigkeit