Nicht jede Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers ist pflichtwidrig und berechtigt den Arbeitgeber, arbeitsrechtliche Schritte wie Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung in die Wege zu leiten. Nachfolgend daher wichtige arbeitsrechtliche Fragen und Antworten im Zusammenhang mit einem Nebenjob.
Ist eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig?
Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber nicht genehmigt werden. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, wenn dies vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ist oder die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. So hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren,
- ob der Arbeitnehmer im Konkurrenzbereich tätig wird,
- sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen bestehen (Minijobs) oder
- die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen.
Nebenjob erlaubt: Pauschales Nebentätigkeitsverbot unzulässig
Vertraglich vereinbarte Nebentätigkeitsverbote oder Genehmigungserfordernisse sind wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 GG) nicht pauschal zulässig. Sie sind so auszulegen, dass nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Arbeitgebers darauf, dass Arbeitnehmer nur für ihn tätig sind. Solange keine berechtigten Einwände bestehen, muss der Arbeitgeber Nebentätigkeiten genehmigen.
Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt?
Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber nicht in dessen Geschäftsbereich Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Wettbewerbsverbot, geregelt in § 60 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers sondern die Wettbewerbssituation des Arbeitgebers an. So kann zum Beispiel auch die Buchhalterin eines Einzelhandelsunternehmens Konkurrenz dadurch ausüben, dass sie einen Nebenjob als Reinigungskraft in einem anderen Supermarkt antritt.
Wettbewerbsverbot: Maßstab der Rechtssprechung
Die Rechtsprechung hat hierbei bislang einen großzügigen Maßstab angesetzt, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az: 10 AZR 66/09). So ist nach dieser Rechtsprechung für einen Arbeitnehmer der Deutschen Post AG der Nebenjob als Zeitungszusteller eines Verlages, der auch Briefdienstleistungen anbietet, möglich.
Vorsicht Arbeitszeitgesetz: Nebentätigkeit zählt mit
Im Übrigen muss darauf geachtet werden, dass beide Arbeitsverhältnisse nicht gemeinsam die Höchstgrenzen des Arbeitszeitgesetzes überschreiten. Insbesondere die elfstündige Ruhezeit zwischen den täglichen Arbeitszeiten gemäß § 5 Abs. 1 ArbzG wird häufig durch abendliche Nebenjobs in Kneipen oder Diskotheken unterschritten. Hier hat der Hauptarbeitgeber Anspruch darauf, dass die Nebentätigkeit beschränkt wird.
Nebentätigkeit im Urlaub
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG), also gegebenenfalls auch keinen Nebenjob ausüben. Was jedoch dem Erholungszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall. Körperliche Anstrengungen an frischer Luft (zum Beispiel als Erntehelfer im Weinbau) können daher durchaus zur Erholung vom "Schreibtischjob" dienen und zulässig sein.