Mindestlohn für Azubis erhöht sich 2025
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro angehoben. Dieser gilt nicht für Auszubildende, jedoch erhöht sich auch der Azubi-Mindestlohn zum 1. Januar 2025.
Die gesetzliche Grundlage für eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in dualen Ausbildungsberufen findet sich im Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das sieht zudem seit dem 1. August 2024 die Möglichkeit eines digitalen Ausbildungsvertrags, einer digitalen Vermittlung von Ausbildungsinhalten oder eine verkürzte Teilzeitausbildung vor.
Mindestvergütung für Auszubildende
Arbeitgeber, die keinem Tarifvertrag unterliegen, sind seit dem 1. Januar 2020 verpflichtet, ihren Auszubildenden einen Mindestlohn zu zahlen. Dieser erhöht sich jährlich zu jedem Ausbildungsbeginn: Jeder Azubi, der 2025 eine Berufsausbildung beginnt, bekommt damit mindestens 682 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr.
In § 17 BBiG wurde die genaue Höhe der Beträge nur bis zum Jahr 2023 festgelegt. Wie bereits 2024 wurde die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für den Start einer Berufsausbildung ab dem 1. Januar 2025 wieder vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Auch zukünftig soll die Azubi-Mindestvergütung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Die genauen Werte für 2026 wird das BMBF bis spätestens November 2025 bekannt geben.
Azubi-Mindestlohn erhöht sich mit den Ausbildungsjahren
Die Mindestausbildungsvergütung verbessert sich zudem regelmäßig mit den Ausbildungsjahren. Im zweiten Ausbildungsjahr beträgt der Mindestlohn für Azubis plus 18 Prozent, im dritten Jahr sind es plus 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr als im ersten Jahr. Azubis, die ihre Ausbildung 2025 beginnen, bekommen damit im zweiten Jahr mindestens 805 Euro, im dritten Ausbildungsjahr 921 Euro und im vierten Jahr 955 Euro.
Grundsätzlich dürfen Unternehmen diese Mindestvergütung nicht unterschreiten. Ausnahmen sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Wann die Azubi-Vergütung noch angemessen ist".
Ausbildung wird digitaler
Seit dem 1. August 2024 reicht es nach § 11 II BBiG für den digitalen Ausbildungsvertrag aus, wenn der Ausbildungsbetrieb dem angehenden Azubi den unterschriebenen Vertrag per E-Mail schickt und dieser den Erhalt bestätigt. Auch das Ausbildungszeugnis darf per E-Mail geschickt werden, vorausgesetzt der Azubi stimmt zu.
Gesetzlich geregelt ist nunmehr auch, dass Ausbildungsinhalte in einem angemessenen Umfang (nicht die gesamte Ausbildung) im Rahmen der mobilen Ausbildung vermittelt werden.
Verkürzung für Ausbildung in Teilzeit
Die Möglichkeit, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren, steht mittlerweile insbesondere auch geflüchteten Menschen, lernbeeinträchtigten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen offen. Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit ist aber, dass der Ausbildungsbetrieb zustimmt. Möglich ist es nun auch, eine Teilzeitausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen. Hierfür ist ein gemeinsamer Antrag von Betrieb und Azubi nötig.
Freistellungsanspruch von Auszubildenden vor und nach der Berufsschule
Die Freistellung von Azubis für die Berufsschule ist ebenfalls im BBiG genau geregelt und gilt nicht nur für minderjährige Azubis. Der Freistellungsanspruchs sieht beispielsweise vor, dass Auszubildende am Tag vor ihrer schriftlichen Abschlussprüfung nicht mehr im Betrieb arbeiten müssen.
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Ich als Vater finde das von Bund etwas bescheiden
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion
vielen Dank für Ihren Kommentar. Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Auszubildenden. Hiervon kann durch Tarifvertrag abgewichen werden (wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist), aber auch dann muss die Grenze zur Sittenwidrigkeit eingehalten werden. Das ist nicht der Fall, wenn die Ausbildungsvergütung die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt (an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist), um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
Viele Grüße
Ihre Haufe Online Redaktion Personal