Wann die Azubi-Vergütung noch angemessen ist

Die Vergütung, die Auszubildende erhalten, kann je nach Ausbildungsberuf und Arbeitgeber unterschiedlich hoch sein. Für alle gilt: sie muss angemessen sein. Was das Arbeitsrecht zum Thema angemessene Azubi-Vergütung sagt.

Auszubildende haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Was als "angemessen" gilt, definiert das Gesetz nicht genau. Nach gängiger Rechtsprechung sind tariflich festgelegte Ausbildungsvergütungen stets angemessen. Fragen stellen sich dort, wo für das Ausbildungsverhältnis kein Tarifvertrag existiert.

Für Ausbildungen in Betrieben ohne Tarifvertrag gilt ganz klar: die vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung darf nicht unterschritten werden. Angemessen ist die Azubi-Vergütung damit jedoch nicht zwangsläufig. Auch hier sind die einschlägigen Tarifverträge richtungsweisend. 

Azubi-Vergütung muss angemessen sein

Nach § 17 BBiG haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, wobei diese mit fortschreitender Berufsausbildung ansteigen muss. Die Vergütung muss im Ausbildungsvertrag konkret bestimmt werden. Immer wieder taucht die Frage auf, was genau unter einer "angemessenen Vergütung" zu verstehen ist. Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in zahlreichen Entscheidungen immer wieder Stellung genommen. Auch nach der Neufassung des BBiG ist dort nicht genau definiert, wann eine Ausbildungsvergütung angemessen ist.

Angemessene Vergütung und Mindestausbildungsvergütung

Besteht keine Tarifbindung, ist bei der Vereinbarung einer Ausbildungsvergütung seit der Neuregelung die gesetzliche Untergrenze für die Vergütung zu beachten. Nach § 17 Abs. 2 BBiG ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung für das entsprechende Ausbildungsjahr unterschreitet.

Nach § 17 Abs. 3 BBiG haben Tarifverträge allerdings Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. Wenn ein Tarifvertrag also noch eine Ausbildungsvergütung vorsieht, die niedriger ist als die Mindestausbildungsvergütung, darf sich ein tarifgebundener Betrieb danach richten.

Geregelt ist aber auch in § 17 Abs. 4 BBiG, dass eine vereinbarte Vergütung in der Regel auch dann nicht angemessen ist, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung - in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist - um mehr als 20 Prozent unterschreitet.

Angemessenheit wird durch Verkehrsauffassung bestimmt

Mehr dazu lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Gerichte müssen also im Einzelfall entscheiden, welche konkrete Höhe einer Ausbildungsvergütung "angemessen" ist. Dabei ist nach gängiger Rechtsprechung eine frei vereinbarte Ausbildungsvergütung, die in der Höhe der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung entspricht, stets angemessen. Dies gilt selbst dann, wenn diese die Mindestausbildungsvergütung unterschreitet.

Dagegen kann auch eine Ausbildungsvergütung, die höher als die gesetzlich vorgesehene Mindestausbildungsvergütung ist, nicht "angemessen" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG sein.

Um die Angemessenheit einer Azubi-Vergütung richtig zu ermitteln, kommt es nach Auffassung der Rechtsprechung auf die Verkehrsanschauung an. Branchentarifverträge sind danach grundsätzlich als richtungsweisendes Kriterium für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung zu sehen. Wenn eine Ausbildungsvergütung die in einschlägigen Tarifverträgen enthaltene Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet, kann sie in der Regel nicht mehr als angemessen gelten. 


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Schlagworte zum Thema:  Ausbildung, Vergütung, Mindestlohn