Fast jeder dritte Azubi macht Überstunden, viele müssen Aufgaben erledigen, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, und immer weniger Auszubildende würden die Ausbildung im eigenen Ausbildungsbetrieb weiterempfehlen. Das geht aus dem Ausbildungsreport 2023 der DGB-Jugend hervor, für den bundesweit 9.855 Auszubildende aus den 25 am häufigsten gewählten Ausbildungsberufen im dualen System befragt wurden.
Das widerspricht nicht nur dem, was das Gesetz vorgibt – sondern führt oftmals auch zum Abbruch der Ausbildung. Wir fassen zusammen, was hinsichtlich Umfang und Dauer der Arbeitszeit für Auszubildende gilt.
Arbeitszeit in der Ausbildung: Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz
Der Arbeitgeber sollte beim Thema Arbeitszeit im Blick haben, ob der oder die Auszubildende noch minderjährig oder schon volljährig ist. Grundsätzlich ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) das maßgebliche Gesetz für die duale berufliche Ausbildung in Deutschland. Allerdings gibt es bisher kein einheitliches Ausbildungsgesetz. Insofern sind mehrere Gesetze für Auszubildende hinsichtlich der Arbeitszeit relevant. Soweit Auszubildende über 18 Jahre sind, gilt für sie in der Regel wie für alle Arbeitnehmenden das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bei minderjährigen Auszubildenden gelten die besonderen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Wöchentliche Arbeitszeit und Höchstarbeitszeit für Auszubildende
Die Arbeitszeit des Auszubildenden ist grundsätzlich im Ausbildungsvertrag festzulegen. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmende im Regelfall nicht mehr als acht Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen. Das ist die Höchstgrenze, die sich durch eine tarifvertragliche Verlängerung der Arbeitszeiten ergeben darf. Lesen Sie hier, was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt.
Für minderjährige Auszubildende sind es nur 40 Wochenstunden. Die tägliche Höchstarbeitsdauer beträgt acht Stunden. Ausnahmsweise dürfen Jugendliche bis zu einer halben Stunde länger an einem Werktag beschäftigt werden, wenn an einem anderen Werktag, die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt wurde.
In Tarifverträgen sind grundsätzlich geringe Abweichungen möglich: So ist eine Arbeitszeit bis zu neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche denkbar - aber nur unter Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten.
Regelmäßig Überstunden – ohne zusätzliche Vergütung?
Auch Überstunden scheinen ein Thema zu sein, mit dem sich Azubis immer wieder beschäftigen müssen. Fast jeder/jede dritte Auszubildende (32,1 Prozent) muss regelmäßig Überstunden machen und arbeitet durchschnittlich 3,6 Stunden mehr in der Woche. Fast jeder zehnte Azubi (9,5 Prozent) bekommt dafür weder eine Vergütung, noch einen Freizeitausgleich.
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben klar: Zwar existieren für Arbeitnehmende grundsätzlich keine Vergütungsregelungen für geleistete Überstunden, eine Ausnahme macht jedoch das BBiG für die zur Berufsausbildung beschäftigten Personen. § 17 Abs. 3 BBiG ist insofern eine Sonderregelung, wonach Überstunden besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen sind.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in der Ausbildung?
Jugendliche Auszubildende sollen in der Regel nicht am Wochenende und auch nicht an Feiertagen arbeiten. § 16 Abs. 1 JArbSchG verbietet jede Art der Beschäftigung an Samstagen. Die §§ 17 und 18 JArbSchG verbieten die Sonn- und Feiertagsarbeit für Jugendliche. Hier gibt es für einige Bereiche jedoch zulässige Ausnahmen. Dies sind
- Krankenhäuser,
- offene Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr,
- im Verkehrswesen,
- in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
- im Familienhaushalt,
- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe,
- bei Musik- und Theateraufführungen,
- bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,
- beim Sport,
- beim ärztlichen Notdienst.
Auch durch Tarifvertrag kann festgelegt werden, dass Jugendliche an Samstagen beschäftigt werden. Die Fünf-Tage Woche ist aber immer vom Arbeitgeber zu gewährleisten, sodass der Auszubildende einen anderen freien Tag in der Woche erhalten muss. An diesem darf er dann auch keine Berufsschule haben.
Arbeitszeit und Berufsschule
Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet: Die Auszubildenden müssen vom Betrieb für die Berufsschule freigestellt werden. Dies regelt § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für minderjährige und erwachsene Auszubildende gleichermaßen. Dabei gilt die Freistellung nicht nur für die Unterrichtszeiten, sondern ebenso für Prüfungen oder andere Pflichttermine. Eine Freistellung ist im Gesetz unter anderem auch für den Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung vorgesehen.
Grundsätzlich dürfen Ausbildungsbetriebe ihre Azubis vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Zudem ist geregelt, dass Auszubildende je nach Dauer des Berufsschultages danach nicht mehr in den Betrieb müssen. So müssen Auszubildende bei einem Berufsschulunterricht von mindestens fünf Schulstunden á 45 Minuten einmal die Woche danach nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb kommen.
Wie die Berufsschulzeiten genau auf die Arbeitszeit angerechnet werden, regelt ebenfalls § 15 BBiG. Für Azubis, die noch nicht volljährig sind, gilt zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Das neue Berufsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz ändert sowohl § 15 Abs. 2 BBiG als auch § 9 Abs. 2 Nr. 3 JArbSchG dahingehend, dass neben der Unterrichtszeit und Pausen auch "notwendige Wegezeiten zwischen der Berufsschule und dem Betrieb auf die Arbeitszeit angerechnet werden".
Gemäß § 19 BBiG haben Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden die freigestellte Zeit in oder für die Berufsschule je nach Umfang der Anrechnung als Ausbildungszeit zu vergüten.
Ruhepausen in der Ausbildung
Auszubildende müssen zwingend Ruhepausen einhalten. Auch hier beinhaltet das Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Vorschriften. Minderjährigen Auszubildenden muss der Arbeitgeber danach im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer - das bedeutet mehr als 15 Minuten - gewähren. Es gilt: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Wie viele Pausen der Arbeitgeber Arbeitnehmenden und volljährigen Auszubildenden gewähren muss, ergibt sich aus den Pausenregelungen im Arbeitszeitgesetz.
Ausbildung und Arbeitszeit im Schichtdienst
In bestimmten Berufen ist Schichtarbeit üblich und unerlässlich. Unter Schichtzeit versteht man die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen. Sie darf je nach Gewerbe eine bestimmte Stundenanzahl nicht überschreiten. Minderjährige Auszubildende dürfen danach in der Regel nicht mehr als zehn Stunden, im Bergbau unter Tage acht Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen elf Stunden Schicht arbeiten.
Durch Tarifvertrag ist es wiederum möglich, die Schichtzeit, mit Ausnahme des Bergbaus unter Tage, bis zu einer Stunde täglich zu verlängern. Zu beachten ist aber, dass Jugendliche grundsätzlich nachts, also in der Zeit von 20 Uhr abends bis sechs Uhr nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden dürfen. Ist am darauf folgenden Morgen Berufsschulunterricht, sind auch diese Ausnahmen nicht zulässig.