Für den Ausbildungsvertrag gelten grundsätzlich die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze. Die Besonderheiten sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Arbeitsbedingungen hat sich nicht nur das Nachweisgesetz geändert, sondern auch das BBiG. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Niederschrift des Ausbildungsvertrags wurde damit um weitere wesentliche Inhalte ergänzt.
Besondere Rechte und Pflichten für Minderjährige ergeben sich zudem aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Auch durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz, das zum 1. August 2024 in Kraft tritt, gibt es Anpassungen im BBiG und damit Änderungen in der Ausbildung.
Ausbildungsvertrag: Inhalt nach § 11 BBiG
Im Ausbildungsvertrag müssen bestimmte Angaben gemacht werden. Diese sind unverzichtbar und geregelt in § 11 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Seit dem 1. August 2022 muss verpflichtend in Ausbildungsverträge aufgenommen werden:
- Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter
- die Ausbildungsstätte
- die Zusammensetzung der Vergütung, bei verschiedenen Bestandteilen
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
Schon bisher musste im Ausbildungsvertrag stehen:
- Die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll. Hierzu muss der Ausbilder unter Beachtung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan erstellen.
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- Voraussetzungen unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
- Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
- Form des Ausbildungsnachweises.
Verstöße gegen diese Vorgaben können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro belegt werden.
Wann Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag nach § 12 BBiG nichtig sind
Nach § 12 Abs. 1 BBiG sind Vereinbarungen darüber, dass der Auszubildende für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung im Betrieb verbleibt, unzulässig. Damit sind auch besondere Klauseln im Ausbildungsvertrag gemeint, die es dem Azubi bereits vorab schwermachen sollen, sich nach Ausbildungsende vom Arbeitgeber zu lösen. Dazu zählt zum Beispiel eine Klausel, die dem Azubi vorschreibt, dass er rechtzeitig vor Ausbildungsende anzeigen muss, wenn er kein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung eingehen möchte. Auch eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit in dem an die Ausbildung sich anschließenden Arbeitsvertrag ist ein Beispiel für eine unzulässige Klausel.
Weitere nichtige Vereinbarungen sind nach § 12 Abs. 2 BBiG:
- die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
- Vertragsstrafen,
- der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen
- oder die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.
Ausbildungsvertrag unterschreiben: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Auszubildende
Mit dem Unterzeichnen des Ausbildungsvertrags treffen nicht nur den Auszubildenden diverse Pflichten, wie beispielsweise das Befolgen von Weisungen, das Beachten von Betriebsordnungen oder das Führen von Berichtsheften als schriftliche Ausbildungsnachweise. Auch für den Arbeitgeber als Ausbilder ergeben sich für die Zeitdauer des Ausbildungsverhältnisses konkrete Pflichten. Diese betreffen im Wesentlichen die Berufsausbildung, die Freistellung und die Zeugniserteilung.
Unabhängig von der Vertragsniederschrift sind die Pflichten für beide im BBiG festgehalten. Hier ändern sich durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz einige Vorschriften. So kann der Ausbildungsvertrag gemäß § 11 Abs. 2 BBiG künftig auch in Textform abgefasst und dem Auszubildenden in digitaler Form übermittelt werden, wobei der Empfang bestätigt werden muss. Auch Ausbildungszeugnisse können künftig in digitaler Form zugestellt werden, wenn die Auszubildenden zustimmen.
Pflicht des Arbeitgebers zur sachgemäßen Ausbildung
Der Arbeitgeber muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit die Inhalte vermitteln, die für das Erreichen des Ausbildungsziels nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind. Dabei muss er darauf achten, dass die Berufsausbildung so durchführt wird, dass es dem Auszubildenden möglich ist, das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu durchlaufen. Während der Ausbildung darf er dem Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.
Auch bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte wird künftig nicht nur auf Präsenz, sondern gemäß § 28 BBiG unter gewissen Voraussetzungen auf eine digitale Vermittlung gesetzt werden können. Die für eine mobile Ausbildung erforderlichen Geräte muss der Arbeitgeber den Azubis zur Verfügung stellen.
Weisungsrecht aber auch Hinweispflicht des Ausbilders
Die Ausbildung muss von einem persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder übernommen werden. Dieser muss während der Ausbildung für Fragen ansprechbar sein. Andere weisungsberechtigte Personen außer dem Betriebsinhaber und dem verantwortlichen Ausbilder müssen dem Auszubildenden genannt werden.
Pflicht des Arbeitgebers Kosten der Ausbildung zu übernehmen
Der Arbeitgeber muss dem Auszubildenden kostenlos alle während der Ausbildung benötigten Werkzeuge, Materialien etc. leihweise zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung. Die Pflicht des Arbeitgebers bezieht sich aber nicht auf die Kostenübernahme von Lernmaterialien für die Berufsschule. Auch für die Fahrtkosten zur Berufsschule muss der Arbeitgeber nicht aufkommen.
Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung des Auszubildenden
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und zu diesem Zweck wie auch für Prüfungen gemäß § 15 BBiG freistellen. Er sollte den Auszubildenden auch dazu anhalten die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und diese regelmäßig prüfen.
Das Berichtsheft soll künftig auch in digitaler Form geführt und vorgelegt werden (siehe neues Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz).
Alles zur Erstellung eines Arbeitszeugnisses für Auszubildende lesen Sie hier.