Arbeitszeit öffentlicher Dienst – Welche Besonderheiten gelten für Jugendliche?
Zahlreiche Arbeitszeitregelungen für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes
Arbeitszeitregelungen für Beamte finden sich in den verschiedenen Arbeitszeitverordnungen (AZV) des Bundes und der Länder. Sie sind zugeschnitten für den Verwaltungsdienst und andere, spezielle Beamtenlaufbahnen wie z.B. Polizeivollzugsdienst oder feuerwehrtechnischen Dienst. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes enthält der TVöD für den Bereich Bund/Kommunen und die TV-L für den Bereich der Bundesländer Vorgaben zur Arbeitszeit.
Festgesteckte Höchstrahmen für jede Art von Arbeitszeitgestaltung
All diesen Regelwerken ist gemein, dass sie Grenzen abstecken für die regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Ruhepausen, dienstfreie Tagen, für Schichtdienst, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Nachtdienst usw. Von diesen Vorgaben darf der Dienstherr/öffentliche Arbeitgeber nicht zu Lasten der Mitarbeiter abweichen.
Jugendliche stehen unter dem zusätzlichen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Innerhalb dieser Grenzen wird der Schutzkreis für Jugendliche, also Personen im Alter von 15 bis 18 Jahren, noch enger gezogen, und zwar durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das bundesweit für jegliche Art von Beschäftigungsverhältnissen mit Jugendlichen gilt (§ 1 JArbSchG). Die Persönlichkeit Jugendlicher befindet sich noch in der Entwicklung. Dieser soll mit ausreichend Freizeit Raum gegeben werden. Zudem sollen sie ganz besonders vor den Gesundheitsgefahren überlanger Arbeitszeiten geschützt werden.
Höchstarbeitszeiten für Jugendliche
Es gelten folgende Grundeckdaten: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Eine Arbeitszeit von 9 bis 18 Uhr mit einer Stunde Pause wäre also in Ordnung. Bei mehr als sechs Stunden Arbeit sind 60 min Pause Pflicht; ab viereinhalb Stunden müssen mindestens 30 Minuten Pause festgelegt sein (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Eine Schicht, also die Arbeits- und Ruhezeit am Stück, darf 10 Stunden nicht überschreiten (§ 12 JArbSchG).
Bereitschaftszustände als Arbeitszeit
Wie bei Volljährigen ist zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft zu unterscheiden. Bei allen drei Zuständen ist gleich, dass aktuell nicht gearbeitet wird, aber sofort nach Aufforderung in den Arbeitsmodus umgeschaltet werden muss. Die Unterschiede liegen in dem Ort der „Hab-Acht-Stellung“. Bei der Arbeitsbereitschaft muss der Jugendliche am Arbeitsplatz sein, beim Bereitschaftsdienst an einem zugewiesenen Ruheort, bei der Rufbereitschaft an einem selbstgewählten Ort, der aber den Einsatz innerhalb eines bestimmten Zeitfensters gewährleistet. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zählen als Arbeitszeit, Rufbereitschaft nicht.
Strikt einzuhaltende Ruhe- und Urlaubszeiten
§§ 13 bis 19 JArbSchG regeln die Ruhezeiten, die bei Jugendlichen einzuhalten sind. Freie Zeiten zur Erholung sind vorgeschrieben zwischen den einzelnen Arbeitsblöcken, in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen. Die Arbeitswoche Jugendlicher darf maximal fünf Tage haben. Zudem ist der gesetzliche Mindesturlaub höher als bei Erwachsenen. Er beträgt je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktage pro Jahr.
Gesetzliche Ausnahmen gibt es nur wenige und sind klar geregelt
Aus Praktikabilitätsgründen gelten beispielsweise im Bergbau und in der Binnenschifffahrt Besonderheiten (§ 4 Abs. 3, § 11 Abs. 4, § 12, § 20 JArbSchG). Auch bei Auftreten von Notfällen, gut vorstellbar bei Feuerwehr- und Polizeieinsätzen, sind Ausnahmen zulässig (§ 21 JArbSchG). Die tägliche Arbeitszeit darf auch mal achteinhalb oder – während eines Ernteeinsatzes – neun Stunden betragen (§ 8 Abs. 2, 2a, 3 JArbSchG). Allerdings muss regelmäßig für einen Ausgleich gesorgt werden, damit die Ausnahmesituation nicht zum Dauerzustand wird.
Einschränkungen durch Tarifvertrag sind begrenzt möglich
Inwieweit ein Tarifvertrag von den gesetzlichen Vorgaben abweichen kann, ist in § 21a JArbSchG geregelt. So darf z.B. die Schichtzeit bis zu einer Stunde täglich verlängert werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG). In Krankenhäusern sind im Geltungsbereich des TVöD-K 12-Stunden-Schichten möglich (§ 6). Die maximale Schichtlänge für Jugendliche von 10 Stunden dürfte hier demnach 11 Stunden betragen.
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