1. REVIERWACHDIENST

    1. Begriffsbestimmung

      Der Arbeitgeber erhält den Auftrag, an einem oder mehreren Objekten seines Auftraggebers Kontrollen durchzuführen, ohne dass im Dienstleistungsvertrag vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer während einer im Vertrag festgelegten Dienstzeit ausschließlich dem Auftraggeber zur Verfügung steht.

    2. Arbeitszeit

      1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich einer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu gewährenden Pause. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden täglich, wöchentlich auf 60 Stunden und monatlich auf 240 Stunden ausgedehnt werden. Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ohne Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden.
      2. Die Wachschicht darf zeitlich so gelegt werden, dass sie von einem Kalendertag auf den anderen übergreift. Bei solchen Wachschichten mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden hat die Betriebsleitung jedoch Gewähr dafür zu leisten, dass der Arbeitnehmer eine halbstündige, nicht zur Arbeitszeit zählende Pause einlegen kann.
  2. SEPARATWACHDIENST

    1. Begriffsbestimmung

      Der Arbeitgeber erhält den Auftrag, für eine im Dienstleistungsvertrag festgelegte Dienstzeit einen oder mehrere Arbeitnehmer ausschließlich für den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Auf die Art und Zahl der im Vertrag festgelegten Objekte des Auftraggebers kommt es nicht an.

    2. Arbeitszeit

      Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich einer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu gewährenden Pause. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden täglich, wöchentlich auf 60 Stunden und monatlich auf 264 Stunden ausgedehnt werden. Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ohne Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis auf 12 Stunden täglich, wöchentlich auf bis zu 72 Stunden und monatlich bis zu 264 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

  3. SEPARATWACHDIENST BEI MILITÄRISCHEN ANLAGEN

    1. Begriffsbestimmung

      Beschäftigte in militärischen Objekten sind Arbeitnehmer, die in militärischen Anlagen als Wachkräfte Dienst verrichten und dem "Gesetz über die Anwendung und Durchführung des unmittelbaren Zwanges" unterliegen.

    2. Arbeitszeit

      Im Separatwachdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen kann der Dienst im 24stündigen Schichtwechsel durchgeführt werden. Die 24-Stunden-Schicht kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50 % (12 Stunden) vorliegt. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährleistet sein, davon mindestens 4 Stunden zusammenhängend.

      In Fällen, in denen der Dienst weniger als 24, aber mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit prozentual entsprechend anzuwenden.

      Die gesamte Arbeitszeit soll 72 Stunden wöchentlich und 312 Stunden monatlich nicht übersteigen.

  4. SEPARATWACHDIENST IN BESONDEREN BEREICHEN

    1. Begriffsbestimmung

      1. Sicherungsposten (SIPO)

        Sicherungsposten (SIPO) bei der Sicherung von Gleisanlagen sind Arbeitnehmer, die ein SIPO-Buch haben und als SIPO eingesetzt werden.

      2. Sicherungsaufsichtskräfte (SAKRA)

        Sicherungsaufsichtskräfte (SAKRA) bei der Sicherung von Arbeiten in Gleisanlagen sind Arbeitnehmer, die eine SAKRA-Prüfung abgelegt haben und als SAKRA eingesetzt werden.

        Für Arbeitnehmer gemäß Ziffer 1. a) und b) gilt der Anhang SIPO zu diesem Tarifvertrag sowie zum Entgelttarifvertrag.

      3. Kaufhausdetektive

        Kaufhausdetektive sind Arbeitnehmer, die verdeckt im Rahmen tätiger Obhut zum Schutz von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung tätig werden.

    2. Arbeitszeit

      Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zuzüglich einer nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu gewährenden Pause. Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden täglich, wöchentlich auf 60 Stunden und monatlich auf 240 Stunden ausgedehnt werden. Die Ausdehnung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ohne Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich an höchstens 60 Tagen im Jahr verlängert werden.

  5. FEUERWEHRDIENST

    1. Begriffsbestimmung

      1. Anerkannte Feuerwehren

        Als anerkannte Feuerwehren im Sinne dieses Tarifvertrages gelten alle anerkannten Werkfeuerwehren im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes bzw. der Werkfeuerwehrverordnung.

        Außerdem fallen hierunter auch alle betrieblichen Feuerwehren, die in ihrer Struktur, Qualifikation und Aufgabenstellung einer hauptberuflichen Werkfeuerwehr gem. Buchstabe a) entspreche...

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