Beamte müssen Besoldungsmitteilungen überprüfen

Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. In der Zeit von Februar bis Juli 2016 erhöhte sich ihr wöchentlicher Beschäftigungsumfang um vier Unterrichtsstunden. Dementsprechend erhöhte sich ab Februar 2016 die Besoldung der Klägerin. Erst im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein fest, dass die Klägerin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht über Juli 2016 hinaus erhöhte Besoldungsleistungen erhalten hatte und es hierdurch zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16.000 Euro brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Klägerin einbehalten.
Verweis wegen fehlender Anzeige der Überzahlung von 16.000 Euro
Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung aufgehoben, wohingegen das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft habe. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen den Beamten Erkundigungspflichten (OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.2023, OVG 14 LB 2/23).
Disziplinarmaßnahmen nur bei Vorsatz
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Eine disziplinare Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setzt nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zählt es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung ist aber nur bei Vorsatz zu bejahen. Darüber hinaus besteht eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies ist bei einer Abweichung von 20 % regelmäßig der Fall. Eine solche Abweichung lag im Fall der Klägerin nicht vor.
(BVerwG, Urteil vom 5.12.2024, 2 C 3.24)
-
Tarifverhandlungen zum TVöD sind vorerst gescheitert
39.315
-
Entgelttabelle TV-L
19.479
-
Entgelttabelle TVöD/VKA
11.142
-
Entgelttabelle TVöD - Sozial- und Erziehungsdienst
7.774
-
Entgelttabelle TV-V
6.356
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
3.0912
-
Krankmeldung im öffentlichen Dienst
3.0431
-
Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
1.861
-
Hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“
1.446
-
Entgelttabelle TV-L Sozial- und Erziehungsdienst
1.437
-
Bundesbeauftragte stellt Definition von Rassismus für deutsche Verwaltungen vor
21.03.2025
-
Tarifverhandlungen zum TVöD sind vorerst gescheitert
20.03.2025
-
Kein Dienstunfall bei Reparaturversuch mit privatem Klappmesser
19.03.2025
-
Zollbeamter bekommt 13 Minuten Arbeitszeit gutgeschrieben
18.03.2025
-
Kein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst
13.03.2025
-
Urlaubsübertragung und Urlaubsverfall im öffentlichen Dienst
12.03.20252
-
Polizeianwärter wegen rassistischer und frauenfeindlicher Äußerungen entlassen
11.03.2025
-
Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Zulagenregelung des BMI
06.03.2025
-
Eingruppierung eines Freilandartenschützers
05.03.2025
-
Karneval, Fasching, Fastnacht und das Arbeitsrecht: Das gilt es zu beachten
03.03.2025