Urteil: Inflationsausgleichsprämie für Langzeiterkrankte

Die Differenzierung bei der Inflationsausgleichprämie danach, ob Beschäftigte in einem aktiven oder ruhenden Arbeitsverhältnis sind, ist zulässig. Das hat das LAG Baden-Württemberg im Fall eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers entschieden.

Nur noch bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewähren. Von dieser Möglichkeit haben viele Unternehmen bereits Gebrauch gemacht. Doch wann dürfen bestimmte Beschäftigungsgruppen rechtmäßig von einer Zahlung ausgenommen werden? Diese Frage beschäftigt derzeit die Arbeitsgerichte in einigen Fällen. Zuletzt entschied das BAG, dass der Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie während der Passivphase der Altersteilzeit in einer tariflichen Regelung nicht rechtmäßig war. Vorliegend ging es um den Ausschluss von langzeiterkrankten Arbeitnehmenden.

Der Fall: Arbeitnehmer verlangt Inflationsausgleichsprämie

Der Arbeitnehmer war im gesamten Jahr 2023 arbeitsunfähig erkrankt. Er bezog Krankengeld, der Arbeitgeber leistete im gesamten Jahr keine Entgeltfortzahlung. Rückwirkend zum 2. März 2022 wurde bei dem Mitarbeiter ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Im März 2023 zahlte der Arbeitgeber den Beschäftigten zusammen mit der Vergütung eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500 Euro netto. Diese Zahlung erfolgte ausschließlich an Beschäftigte, die auch eine Vergütung für ihre geleistete Arbeit im Jahr 2023 bezogen  - der krankgeschriebene Arbeitnehmer ging also leer aus.

Hiergegen ging er gerichtlich vor, da er überzeugt war, gleichfalls einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie zu haben. Es dürfe nicht danach differenziert werden, ob das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit ruhe oder ob man arbeite. Der Arbeitgeber hielt die Ungleichbehandlung dagegen für gerechtfertigt, da die Hauptpflichten im Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ruhten. Der Zweck der Inflationsausgleichsprämie habe darin bestanden, die inflationsbedingten Härten für Beschäftigte im Rahmen einer zusätzlichen Vergütung für eine tatsächlich im aktiven Beschäftigungsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung auszugleichen.

LAG: Keine Inflationsausgleichsprämie in ruhendem Arbeitsverhältnis

Das LAG Baden-Württemberg gab dem Arbeitgeber Recht. Es entschied, dass der langzeiterkrankte Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Krankengeldbezug ruhte, keinen Anspruch auf die geforderte Inflationsausgleichsprämie hat. Eine Gruppenbildung, nach der nur Beschäftigte, die auch einen Anspruch auf arbeitsleistungsbezogene Vergütung haben, die Inflationsausgleichsprämie erhalten, widerspricht nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht. Es erkannte keine sachfremde Gruppenbildung.

Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

Der Arbeitgeber durfte die Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestalten, stellte das Gericht fest. Es wies darauf hin, dass Arbeitgeber grundsätzlich eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen können, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Es handele sich dann um Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird als das übliche Entgelt. Die Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt stehe auch deren gesetzgeberischen Zweck nach § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, begründete das LAG Baden-Württemberg seine Entscheidung.

Ob das Urteil Bestand hat, wird sich zeigen. Die Revision beim BAG ist eingelegt.

Hinweis: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. August 2024, Az. 10 SA 4/24


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Schlagworte zum Thema:  Sonderzahlung, Arbeitsunfähigkeit