Keine Inflationsausgleichsprämie während Elternzeit
Die Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber Beschäftigten noch bis Ende 2024 steuer- und abgabenfrei zahlen. Viele Unternehmen haben davon schon Gebrauch gemacht, doch oftmals erhalten nicht alle Mitarbeitenden die begehrte Prämie. Zurecht, entschied das LAG Düsseldorf zuletzt im Fall eines Arbeitnehmers, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand.
Auch Eltern in Elternzeit dürfen von der Zahlung des Inflationsausgleichs ausgenommen werden, hat das LAG Düsseldorf im vorliegenden Fall entschieden. Anders als die Vorinstanz erkannte es keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und keine Diskriminierung.
Der Fall: Mitarbeiterin erhält während Elternzeit keine Inflationsausgleichsprämie
Die Arbeitnehmerin ist seit 2019 bei ihrem Arbeitgeber, einer Kommune, im Technischen Dienst beschäftigt. Von Juni 2022 bis April 2024 war sie in Elternzeit. Ab Dezember 2023 begann sie wieder mit einem Umfang von 24 Stunden die Woche in Teilzeit zu arbeiten. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-VK) Anwendung.
Beschäftigte in diesem Geltungsbereich haben aufgrund des TV Inflationsausgleich, dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise, ab 2023 einen Anspruch auf einen Inflationsausgleich. Dieser sieht eine einmalige Zahlung von 1.240 Euro im Juni 2023 und monatliche Zahlungen von 220 Euro in der Zeit von Juli 2023 bis Februar 2024 vor.
Ausgeschlossen davon sind nach der Regelung jedoch Beschäftigte in Elternzeit, da Voraussetzung für die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist, dass an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben muss. Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin diesen Inflationsausgleich nur für die Monate Januar und Februar 2024 und zwar anteilig in Höhe von 135 Euro.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgebot und AGG?
Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, der TV Inflationsausgleich verstoße, soweit er Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Sonderzahlung Inflationsausgleich ausschließt, gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und begründe zudem eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 1 AGG. Seine Entgeltbezugsregelung stelle eine mittelbare Diskriminierung dar, da Mütter im Allgemeinen länger in Elternzeit gingen als Väter.
Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Ansicht, dass die Tarifregelung, die Beschäftigte in Elternzeit von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausnimmt, unter die verfassungsrechtlich garantierte Tarifautonomie falle. Die Regelung verstoße weder gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot. Das Arbeitsgericht Essen hielt in der ersten Instanz die tarifvertragliche Regelung für unzulässig. Auch wer in Elternzeit sei, müsse die Prämie erhalten.
LAG Düsseldorf: Rechtmäßige Differenzierung bei Inflationsausgleich
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die tarifliche Regelung dagegen für wirksam, da kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und keine Geschlechterdiskriminierung vorliege.
Die Tarifvertragsparteien dürften den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen, stellte das Gericht fest. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt und stelle keine mittelbare Diskriminierung dar. In der Begründung verwies das Gericht darauf, dass der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolge und arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet sei. Fehle es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, könne der Anspruch zulässigerweise ausgeschlossen werden.
Auch dass Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, nach dem Tarifvertrag einen Inflationsausgleich erhalten, hielt das Gericht für rechtens. Dies erfolge aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Aus Sicht des Gerichts durften die Tarifvertragsparteien für diese Beschäftigten andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Denn die Inanspruchnahme einer Elternzeit sei im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes trete dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
Anspruch nur während Teilzeittätigkeit
Da das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin während der Elternzeit ruhte, erfüllte die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen für die Zahlung eines Inflationsausgleichs - außer während der Teilzeittätigkeit - nicht. Der Arbeitgeber sei dementsprechend nur verpflichtet, der Mitarbeiterin einen Inflationsausgleich noch für Dezember 2023 zu zahlen. In diesem Monat hatte sie an einem Tag Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2024, Az. 14 SLa 303/24; Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 16. April 2024, Az: 3 Ca 2231/23
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Mit freundlichem Gruß
Ihre Haufe-Online-Redaktion