Wann ein Abwerbestopp zu Schadenersatz führen kann
Haufe Online-Redaktion: Herr Teigelkötter, das amerikanische Rechtswesen macht immer wieder wegen absurder Schadensersatzklagen von sich reden. Liegt beim Vorstoß der IT-Mitarbeiter gegen die Abwerbestopps auch wieder ein solcher Fall vor? Oder wäre etwas Ähnliches bei uns auch verboten?
Volker Teigelkötter: Der Sachverhalt im Silicon Valley beschränkt sich ja nicht nur auf ein reines Abwerbeverbot – so etwas könnten die Unternehmen, zumindest in Deutschland, grundsätzlich vereinbaren. Aber es geht um eine darüber hinausgehende Abrede, dass man die Arbeitnehmer des anderen selbst dann nicht einstellt, wenn dieser aktiv und von sich aus auf den Arbeitgeber zugehen würde. Denn das hat natürlich auch unmittelbar Auswirkungen auf seine Gehaltssituation, weil man dadurch stillschweigend oder auch ausdrücklich vereinbart hat, sich auch im Gehalt nicht zu überbieten. In Amerika spricht man bei diesen Konstellationen von einem Gehaltskartell.
Haufe Online-Redaktion: Kommen solche Abreden bei uns auch vor?
Teigelkötter: Ja, durchaus, insbesondere im Zusammenhang mit IT- Spezialisten oder anderen sehr gesuchten Experten kommen solche sogenannten "Sperrabreden", wie sie in Deutschland heißen, sogar relativ häufig vor. Bei Unternehmensverkäufen, Joint Ventures oder der Beschäftigung von IT-Unternehmen als Dienstleister findet man auch bei uns immer wieder als Anhang der Verträge Listen mit Arbeitnehmernamen, bei denen man sich darauf einigt, diese Mitarbeiter über einen bestimmten Zeitraum nicht einzustellen beziehungsweise das Unternehmen, das den Unternehmensteil verkauft hat, verpflichtet sich, bestimmte mit übergegangene Mitarbeiter nicht wieder zurückzunehmen.
Haufe Online-Redaktion: Und sind diese Vereinbarungen auch erlaubt?
Teigelkötter: Bei der Zulässigkeit müssen wir differenzieren: Sperrabreden sind im Handelsgesetzbuch sogar ausdrücklich beschrieben. Nach § 75 f HGB sind sie grundsätzlich nicht unwirksam, aber es gibt keine Möglichkeit der sich darauf berufenden Parteien, diese durchzusetzen.
Haufe Online-Redaktion: Das bezieht sich jetzt aber nur auf die Parteien, die den Vertrag abgeschlossen haben, so beispielsweise das kaufende und das verkaufende Unternehmen?
Teigelkötter: Genau, das wirkt nur zwischen den Arbeitgebern. Der Arbeitnehmer kann daraus direkt nichts herleiten. Letztlich soll die Bestimmung aber natürlich die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers schützen. Wenn der Arbeitnehmer also das Vorliegen dieser Abrede beweisen kann und zusätzlich nachweisen kann, dass er deshalb erhebliche Gehaltseinbußen erleiden musste, dann kann er eine Schadensersatzklage erheben. Nur dürfte der Beweis im Einzelfall sehr schwierig sein.
Haufe Online-Redaktion: Im Silicon-Valley-Fall scheint der Beweis möglich gewesen zu sein, andernfalls, so kann man vermuten, hätten sich die IT-Unternehmen wohl nicht auf den Vergleich eingelassen ...
Teigelkötter: Die Beweislage wegen der Kartellabsprache selbst war wohl sehr eindeutig, wenn ich die Medienberichte richtig interpretiere. Über die Hintergründe lässt sich nur spekulieren. Möglicherweise konnten die dortigen Kläger Vorteile des amerikanischen (Prozess-) Rechts nutzen und weitgehende Offenlegung von den Unternehmen verlangen. Vielleicht hat aber auch der Zufall geholfen.
Haufe Online-Redaktion: Kennen Sie Fälle in Deutschland, bei denen Arbeitnehmer gegen Sperrabreden vorgehen konnten, weil sie konkrete Einbußen nachweisen konnten?
Teigelkötter: Das praktische Problem der Beweisführung führt dazu, dass es hierzu keine veröffentlichten Urteile gibt. Mir ist zumindest kein Fall bekannt ist, in dem ein Gericht einem Arbeitnehmer wegen einer aufgrund einer Sperrabrede verweigerten Einstellung Schadensersatz zugesprochen hat.
Haufe Online-Redaktion: Heißt das, Unternehmen, die solche Kartellabsprachen in Deutschland vereinbaren, haben in der Praxis nicht viel zu fürchten?
Teigelkötter: Beim Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kommt es tatsächlich auf den Beweis seines erlittenen Nachteils an. Auf das Kartellrecht alleine kann er sich nicht berufen. Würde allerdings eine Sperrabrede – quasi auf dem Serviertablett - bekannt werden wie im Silicon Valley, könnten bei uns die von diesem Kartell betroffenen, also die anderen Marktteilnehmer, sehr wohl Ansprüche aus unerlaubter Handlung stellen, wenn sie durch das Kartell beispielsweise bei der Gehaltsgestaltung ihrer Mitarbeiter Nachteile haben.
Volker Teigelkötter ist Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei McDermott Will & Emery.
Das Interview führte Katharina Schmitt, Redaktion Personal.
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