Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Länge
Die Länge von Hauptfluchtwegen wird als die Luftlinie angegeben (Tab. 1), wobei die tatsächliche Lauflänge, die sich durch Einrichtungen, Anlagen, Mobiliar usw. ergibt, max. das 1,5-Fache betragen darf.
Länge Rettungsweg Luftlinie |
Räumlichkeiten |
35 m |
in Räumen ohne oder mit normaler Brandgefährdung sowie in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen |
25 m |
in Räumen mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen |
10 m |
in Räumen, in denen eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Stoffe besteht |
Tab. 1: Länge von Fluchtwegen nach ASR A2.3
2.2 Breite
Die Breite von Hauptfluchtwegen bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Rettungsweg benutzen müssen (Tab. 2).
Spalte A |
Spalte B |
Spalte C |
Personenzahl |
Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen |
Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen |
bis 5 |
0,80 m |
0,90 m |
bis 20 |
0,90 m |
1,00 m |
bis 50 |
0,90 m |
1,20 m |
bis 100 |
1,00 m |
1,20 m |
bis 200 |
1,05 m |
1,20 m |
bis 300 |
1,65 m |
1,80 m |
bis 400 |
2,25 m |
2,40 m |
Tab. 2: Breite von Hauptfluchtwegen in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Personen im Einzugsgebiet
Die lichte Mindestbreiten des Hauptfluchtweges nach Tab. 2, Spalte C darf durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die Maße nach Spalte B nicht unterschreiten.
Die lichte Höhe von Hauptfluchtwegen soll mindestens 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. An Türen und Durchgängen soll die lichte Höhe mindestens 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten.
Abweichend gilt für Fluchtwege aus besonderen Bereichen:
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen |
0,60 m |
Nebengänge von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand |
0,75 m |
Türen von Toilettenzellen und von Toilettenräumen mit nur einer Toilette entsprechend ASR A4.1 "Sanitärräume" |
0,55 m |
2.3 Treppen in Fluchtwegen
Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sowie Ausgleichsstufen sind im Verlauf eines Hauptfluchtweges nicht zulässig.
Treppen im Verlauf von Hauptfluchtwegen müssen über gerade Läufe verfügen. Gebogene Treppenläufe sind in Sonderfällen zulässig (ASR A2.3 Abschn. 5 Abs. 13).
Spalte A |
Spalte B |
Spalte C |
Personen pro Ebene |
Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von nach der Treppe anschließenden Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen |
Lichte Mindestbreiten von Treppen und danach anschließender Hauptfluchtwege (in m) |
bis 30 |
0,90 m |
1,00 m |
bis 40 |
1,05 m |
1,20 m |
bis 50 |
1,25 m |
1,40 m |
bis 60 |
1,65 m |
1,80 m |
bis 70 |
2,25 m |
2,40 m |
Tab. 3: Lichte Mindestbreiten von Treppen in Treppenräumen und Außentreppen als Hauptfluchtwege von mehrgeschossigen Gebäuden in Abhängigkeit von der Personenbelegung pro Ebene
Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) sind zulässig.
2.4 Türen und Tore in Fluchtwegen
Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel (also z. B. auch ohne Schlüssel, Transponder oder Code) öffnen lassen, und zwar über den gesamten Zeitraum, in dem Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind. Ggf. sind an Türen oder Toren, die aus betrieblichen Gründen verschlossen sein müssen, Notentriegelungen (Panikschlösser) erforderlich. Manuell betätigte Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Für die Aufschlagrichtung bei "sonstigen" Türen im Verlauf von Fluchtwegen verweist die ASR A2.3 auf die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse.
Für besondere Formen von Türen und Toren (Schiebe-, Karussell-, Drehflügel- und automatische Türen und Tore) gelten besondere Anforderungen.