Flüssiggasanlagen sind durch eine zur Prüfung befähigte Person nach folgenden Kriterien zu prüfen (vgl. Sachkundiger nach §§ 32 ff. DGUV-V 79 "Verwendung von Flüssiggas"):

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach Instandsetzungsarbeiten,
  • nach Veränderungen,
  • nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr.

Anhang 3 Abschn. 2 BetrSichV: Für die Prüfung von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, die in Tab. 1 aufgeführt sind, gelten die Vorschriften Anhang 3 Abschn. 2 BetrSichV. Neben sicherer Installation und Aufstellung muss auch auf Dichtheit und sichere Funktion geprüft werden. Prüfungen sind erforderlich vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie wiederkehrend. Fristen für wiederkehrende Prüfungen legt Tab. 1 fest.

Der Unternehmer ist für die Durchführung dieser Prüfungen verantwortlich. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Eventuelle Mängel, die durch die Prüfung aufgedeckt wurden, sind umgehend zu beseitigen. Die Prüfungen müssen durch zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Abs. 6 BetrSichV durchgeführt werden.

 
Achtung

Sofortmaßnahmen bei Gasaustritt

Besteht der Verdacht, dass die Anlage undicht ist und Gas austritt, dann leiten Sie sofort folgende Maßnahmen ein:

  • Gasventil schließen,
  • Zündquellen vermeiden,
  • Lüftungsmaßnahmen einleiten – sofern möglich,
  • Gefahrenbereich verlassen und wenn notwendig Feuerwehr alarmieren,
  • Aufnahme des Anlagenbetriebs erst nach Prüfung durch eine befähigte Person.

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