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Check |
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Bemerkungen |
1) |
Ist bekannt, dass von jeder Flüssiggasbeförderung Gefahren ausgehen können, deren Gefährlichkeitsgrad sich mit zunehmender Bruttomasse bzw. Anzahl von "ADR-Punkten" erhöht? |
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2) |
Wird beachtet, dass je nach beförderter Menge (bei Einzelbeförderung) unterschiedliche Regelungen gelten?
- Bestimmungen beim Überschreiten von 333 kg Bruttomasse
- Bestimmungen bei der "Beförderung begrenzter Mengen" bis 333 kg Bruttomasse
- Bestimmungen der "Freistellung kleiner Mengen" bei Mengen bis 30 kg Bruttomasse
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Überschreiten von 333 kg bzw. 1.000 ADR-Punkten |
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3) |
Werden die erforderlichen Papiere mitgeführt?
- Fahrererlaubnis
- Fahrzeugschein
- Beförderungspapiere wie Frachtbrief oder Lieferschein
- schriftliche Weisungen für den Fahrzeugführer über alle beförderten gefährlichen Stoffe (z. B. Unfallmerkblätter)
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4) |
Sind die Flaschen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet? Hinweis: Bei Gasflaschen deutlich sichtbar und dauerhaft am Flaschenhals |
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5) |
Findet keine Personenbeförderung mit Ausnahme der für den Flaschentransport erforderlichen Fahrzeugbesatzung statt? |
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6) |
Werden Flüssiggasflaschen nicht zusammen mit Versandstücken verladen, die als explosiv oder explosionsgefährlich gekennzeichnet sind? |
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7) |
Ist die Fahrzeugbesatzung mit der Bedienung der Feuerlöschgeräte vertraut? |
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8) |
Wird das Rauchen bei Ladearbeiten in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen untersagt? Achtung: Zusätzlich ist generell der Umgang mit Feuer und offenem Licht bei Ladearbeiten, in der Nähe von Flüssiggasflaschen und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen verboten! |
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9) |
Wird der Motor während des Be- und Entladens abgestellt, sofern er für diesen Vorgang nicht erforderlich ist? |
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10) |
Werden Flüssiggasflaschen nur mit geeigneten Maßnahmen der Ladungssicherung befördert? Beispiele:
- Die Flaschen können nicht fortrollen, umkippen oder herabfallen.
- Liegend transportierte Flaschen weisen nicht mit dem Ventil in Fahrtrichtung.
- Der Verschluss der Ventile wird vor dem Beladen kontrolliert – auch bei entleerten Flaschen.
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11) |
Ist das Fahrzeug richtig gekennzeichnet?
- Zwei rechteckige rückstrahlende, senkrecht angebrachte orangefarbene Tafeln mit schwarzem Rand (vorn und hinten am Fahrzeug).
- Wird kein Flüssiggas transportiert, dann sind die Schilder zu entfernen oder zu verdecken.
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12) |
Wird auf die richtige Beleuchtung geachtet, wenn das Fahrzeug bei Nacht oder schlechter Sicht abgestellt wird? Hinweis: Orangefarbene Leuchten auf die Straße stellen:
- eine etwa 10 m vor das Fahrzeug
- eine etwa 10 m hinter das Fahrzeug
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13) |
Werden Fahrzeuge nur mit angezogener Feststellbremse abgestellt und geparkt? |
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14) |
Werden bei Fahrzeugen, die auf Gefälle abgestellt oder geparkt werden, zwei unabhängige Maßnahmen getroffen, damit das Fahrzeug nicht unkontrolliert wegrollt? Beispiel: Feststellbremse und Unterlegkeile |
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15) |
Ist das Fahrzeug mit einem Werkzeugsatz für Notreparaturen am Fahrzeug ausgestattet? |
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16) |
Wird mind. ein Unterkeil je Fahrzeug mitgeführt? Hinweis: Der Fahrzeugkeil muss dem Raddurchmesser und der Fahrzeugmasse angepasst sein. |
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17) |
Werden zwei orangefarbene Leuchten mitgeführt?
- Dauer- oder Blinklicht
- unabhängig von der elektrischen Anlage des Fahrzeugs
- ihre Verwendung kann nicht die Entzündung des Flüssiggases verursachen
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18) |
Wird die in den schriftlichen Anweisungen geforderte notwendige Ausrüstung, z. B. eine Schaufel, mitgeführt? |
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19) |
Wird ein tragbarer Feuerlöscher mit mind. 2 kg Fassungsvermögen mitgeführt, um einen Motorbrand zu löschen (ABC-Pulverlöscher) (unter 1000 ADR Punkten) ? |
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20) |
Sind Fahrzeuge ab 1000 ADR Punkte mit einem tragbaren Feuerlöscher ausgestattet? Achtung: Zwischen 4 kg und 12 kg ABC-Pulverlöscher mind. je nach zulässiger Masse des Fahrzeugs! |
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21) |
Sind die erforderlichen Einrichtungen zur Ladungssicherung vorhanden bzw. werden mitgeführt? Beispiele:
- Zurrpunkte
- Gestelle
- Keile
- Zurrbänder
- Zurrketten
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22) |
Ist eine ausreichende Belüftung gewährleistet?
- bei Beförderung mit offenen Fahrzeugen stets erfüllt
- in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen mind. zwei Lüftungsöffnungen von je 100 cm², eine in Bodennähe und eine in Deckennähe
- Pkw sind in der Regel nicht für Flüssiggasflaschentransport geeignet
- bei Pkw-Kombi, sofern ausreichende Belüftungsöffnungen vorhanden sind oder wenn das Lüftungsgebläse auf Außenluftzufuhr und höchste Stufe gestellt wird
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23) |
Verbleibt nach der Beförderung keine Flüssiggasflasche im Fahrzeug? |
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