1) Sind Dauerschichten für die Arbeitnehmer nicht besser als ständig wechselnde Schichtfolgen?

Wenn es nur um Früh- und Spätschichten geht, steht einer Dauerarbeit in einer der beiden Schichten nicht viel im Wege. Wichtig für die Gesundheit ist ausreichend Nachtschlaf, der in beiden Varianten möglich ist. Schwierig wird es, wenn Nachtschichten gearbeitet werden müssen. Auch wenn eine scheinbare Gewöhnung eintritt, bleibt die körperliche Belastung hoch. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sollten nicht mehr als drei Nachtschichten hintereinander gearbeitet werden.

2) Hat der Betriebs-/Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage". Darunter fallen auch Schichtarbeitszeiten. Abgesehen davon ist es für das Betriebsklima sicher hilfreich, wenn Schichtpläne mit den Mitarbeitern abgesprochen werden.

3) Welche Uhrzeiten gelten überhaupt als"Nacht"und ab wann spricht man von Nachtarbeit?

Im § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist als Nachtzeit die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr, für Bäckereien und Konditoreien die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr festgelegt. Von Nachtarbeit spricht das ArbZG, wenn mehr als zwei Stunden in diesem Zeitraum betroffen sind.

4) Kann sich ein Mitarbeiter weigern, in Schichten zu arbeiten?

Solange es um Tagschichten geht, wird er es schwer haben, eine Begründung zu finden. Bei Nachtschichten sieht es etwas anders aus. Ein Grund für einen Tagarbeitsplatz wäre, wenn der Betriebsarzt eine Gesundheitsgefährdung durch Nachtschichtarbeit feststellt, ein anderer, wenn er daheim einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen oder ein Kind unter 12 Jahren hat, um die sich sonst niemand kümmern kann. Wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, muss die Mitarbeitervertretung eingeschaltet werden.[1]

5) Muss Schichtarbeit gesondert vergütet werden?

Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur bei Nachtarbeit. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG "hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren", falls es keine entsprechenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen gibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge