Der Auftraggeber sollte den Zugang zu seinem Betriebsgelände regeln. Der Zugang von Betriebsfremden auf das Betriebsgelände sollte erfasst werden. Neben Namen, Firma und Ansprechpartner sind auch die Ein- und Ausgangszeit zu dokumentieren. Somit ist jederzeit – z. B. auch in Notfällen – ein Überblick möglich, welche Betriebsfremden sich auf dem Betriebsgelände aufhalten. In vielen Unternehmen gibt es für Betriebsfremde Besucherausweise, auf denen z. B. folgende Daten festgehalten werden:

  • Name, Vorname,
  • Firma,
  • Ansprechpartner,
  • Gültigkeit des Ausweises (und damit Dauer der Zutrittsberechtigung),
  • Betriebsbereiche, die betreten werden dürfen.

Es sollte Vorgabe sein, den Besucherausweis jederzeit gut sichtbar zu tragen. Dadurch ist jederzeit ersichtlich, dass es sich um einen Mitarbeiter einer Fremdfirma (oder einen Besucher) handelt. Dieser kann so z. B. gezielt angesprochen werden. Ebenfalls ist eine Kontrolle der Aufenthaltsberechtigung möglich.

 
Praxis-Tipp

Besucherausweise

Besucherausweise helfen einer schnellen Zuordnung von Betriebsfremden. Nutzen Sie z. B. unterschiedliche Farben für Besucher und Mitarbeiter von Fremdfirmen.

Bestandteil des Auftrags sollte auch die Einhaltung des Sicherheitshandbuchs für Fremdfirmen sein. Der Verantwortliche des Auftraggebers (i. d. R. der Koordinator) sollte daher überprüfen, ob die Beschäftigten bzgl. dieser Vorgaben unterwiesen wurden. Die Kenntnisnahme der Inhalte sollte Zugangsvoraussetzung zum Betriebsgelände sein. Für die Bestätigung kann das Formblatt "Sicherheitshandbuch für Fremdfirmen, Bestätigung durch Mitarbeiter der Fremdfirma" verwendet werden. § 8 Abs. 2 ArbSchG fordert, dass sich der Auftraggeber (Arbeitgeber) je nach Art der Tätigkeit vergewissern muss, dass die Beschäftigten von Fremdfirmen (anderer Arbeitgeber), die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während der Tätigkeit in seinem Betrieb angemessen unterwiesen sein müssen. Diese Forderung kann mit der o. g. Vorgehensweise erfüllt werden.

Im Rahmen der mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma durchgeführten Gefährdungsbeurteilung wurden, falls erforderlich, notwendige Schutzmaßnahmen festgelegt. Der Koordinator des Auftraggebers muss sich während der Arbeiten davon überzeugen, dass diese Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Sollte sich zeigen, dass die Maßnahmen nicht ausreichend sind, müssen gemeinsam mit dem Verantwortlichen der Fremdfirma geeignete Maßnahmen festgelegt werden.

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