(1) 1In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. 2Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, daß an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege gemäß § 17 Abs. 2 in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe an allen Stellen der Rettungswege und Stellen, die barrierefrei sein müssen,[1] von mindestens 20 Lux, im Übrigen von mindestens 15 Lux erreicht werden[2] [Bis 31.12.2023: erreicht wird].
(2) In geschlossenen Großgaragen und in mehrgeschossigen unterirdischen Mittelgaragen muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein; das gilt nicht für eingeschossige Garagen mit festem Benutzerkreis.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.
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