(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

 

(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen

 

1.

einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 Quadratzentimetern je Garageneinstellplatz haben,

 

2.

in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 Metern einander gegenüberliegen,

 

3.

unverschließbar sein und

 

4.

so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert ist.

3Die Lüftungsschächte müssen

 

1.

untereinander in einem Abstand von höchstens 20 Metern angeordnet sein und

 

2.

bei einer Höhe bis zu 2 Metern einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 Quadratzentimetern je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 Metern einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 Quadratzentimetern je Garageneinstellplatz haben.

 

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 Metern über dem Fußboden (Kohlenmonoxid-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 cm3 /m3 betragen wird und wenn dies auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen bestätigt wird.

 

(4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der Kohlenmonoxid-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 cm3 /m3 beträgt. 2Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 Kubikmeter, bei anderen Garagen mindestens 12 Kubikmeter Abluft in der Stunde je Quadratmeter Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

 

(5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. 3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

 

(6) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung und Warnung (Kohlenmonoxid-Warnanlagen) haben. 2Die Kohlenmonoxid-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem Kohlenmonoxid-Gehalt der Luft von mehr als 250 cm3 /m3 über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garagen zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren abzustellen. 3Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden. 4Die Kohlenmonoxid-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

 

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.

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