[1]

§ 6 Kostenerhebung

Hat die Kontrolle ergeben, dass ein Gerät oder eine Ausrüstung die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für die Besichtigungen und Prüfungen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Produktsicherheitsgesetzes von denjenigen Personen, die das Gerät oder die Ausrüstung herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.

[1] § 6 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen. Anzuwenden bis 15.07.2021.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge